{"id":12778,"date":"2023-06-05T06:55:04","date_gmt":"2023-06-05T04:55:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.leclanche.com\/?p=12778"},"modified":"2024-06-03T15:04:13","modified_gmt":"2024-06-03T13:04:13","slug":"einladung-zur-kommenden-ordentlichen-generalversammlung-am-26-juni-2023-um-1030-uhr-schweizer-zeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.leclanche.com\/de\/einladung-zur-kommenden-ordentlichen-generalversammlung-am-26-juni-2023-um-1030-uhr-schweizer-zeit\/","title":{"rendered":"Einladung zur kommenden ordentlichen Generalversammlung am 26. Juni 2023 um 10:30 Uhr Schweizer Zeit"},"content":{"rendered":"<p><em>Ad hoc-Mitteilung gem\u00e4\u00df Art. 53 KR<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>Die Leclanch\u00e9 SA beruft ihre ordentliche Generalversammlung f\u00fcr den 26. <\/em><em>Juni 2023 ein.<\/em><\/li>\n<li><em>Der Verwaltungsrat schl\u00e4gt die Umwandlung von Schulden in H\u00f6he von 66,7 Millionen CHF gegen\u00fcber SEF-Lux, Golden Partner Holding Co. S.\u00e0 r.l. und Golden Partner SA in Aktien der Gesellschaft umzuwandeln, um die Bilanz zu st\u00e4rken.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>YVERDON-LES-BAINS,<\/strong> <strong>Schweiz, 5. Juni, 2023 &#8211; <\/strong><a href=\"https:\/\/www.leclanche.com\/de\/\">Leclanch\u00e9 SA<\/a> eines der weltweit f\u00fchrenden Unternehmen im Bereich der Energiespeicherung, beruft seine ordentliche Generalversammlung f\u00fcr den 26. Juni 2023 um 10:30 Uhr (MESZ) in CEI &#8211; Rue Galil\u00e9e 13, 1400 Yverdon-les-Bains, Schweiz, Sitzungssaal, ein: &#8222;Galil\u00e9e&#8220;.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>TRAKTANDEN<\/li>\n<li>Jahresbericht 2022, konsolidierte Jahresrechnung 2022, statutarische Jahresrechnung 2022 und Verg\u00fctungsbericht 2022 der LECLANCHE SA<\/li>\n<li>Verwendung des Bilanzgewinns<\/li>\n<li>Entlastung des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung<\/li>\n<li>Wahlen des Verwaltungsrats und des Ernennungs- und Verg\u00fctungsausschusses<\/li>\n<li>Abstimmung \u00fcber die Verg\u00fctung des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung<\/li>\n<li>Wiederwahl des unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreters<\/li>\n<li>Wiederwahl des Revisionsstelle<\/li>\n<li>Finanzielle Umstrukturierungsmassnahmen<\/li>\n<li>\u00c4nderungen der Statuten<\/li>\n<li>Verrechnung von kumulierten Verlusten mit Kapitaleinlagereserven<\/li>\n<li>JAHRESBERICHT<\/li>\n<\/ol>\n<p>III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 DOKUMENTATION UND ABSTIMMUNGSANWEISUNGEN<\/p>\n<ol>\n<li>TEILNAHME- UND STIMMRECHTE<\/li>\n<li>VERTRETUNG<\/li>\n<li>SPRACHE<\/li>\n<\/ol>\n<p><a href=\"#_Toc136626949\">Anhang 1: Erl\u00e4uterungen zum Traktandum 5. 12<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_Toc136626950\">Anhang 2: Erl\u00e4uterungen zu Traktandum 9.. 13<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><a name=\"_Toc136626933\"><\/a>TRAKTANDEN<\/h2>\n<p>Einf\u00fchrung durch den Verwaltungsratspr\u00e4sidenten.<\/p>\n<h3><a name=\"_Toc479006739\"><\/a><a name=\"_Toc42182013\"><\/a><a name=\"_Toc136626934\"><\/a>I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jahresbericht 2022, konsolidierte Jahresrechnung 2022, statutarische Jahresrechnung 2022 und Verg\u00fctungsbericht 2022 der LECLANCHE SA<\/h3>\n<h4><a name=\"_Toc479006740\"><\/a>Genehmigung des Jahresberichts 2022, der konsolidierten Jahresrechnung 2022 und der statutarischen Jahresrechnung 2022 der LECLANCHE SA<\/h4>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrats<\/strong>: den Jahresberichts 2022, die konsolidierte Jahresrechnung 2022 und die statutarische Jahresrechnung 2022 der LECLANCHE SA zu genehmigen.<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: Gem\u00e4ss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 OR sowie den Statuten der LECLANCHE SA legt der Verwaltungsrat den Jahresbericht 2022, die konsolidierte Jahresrechnung 2022 und die statutarische Jahresrechnung 2022 zur Genehmigung durch die Aktion\u00e4re vor. Die Revisionsstelle der LECLANCHE SA, MAZARS SA, hat diese Berichte bzw. Rechnungen gepr\u00fcft und empfiehlt deren Genehmigung.<\/em><\/p>\n<h4><a name=\"_Toc479006741\"><\/a>Konsultativabstimmung \u00fcber den Verg\u00fctungsbericht 2022<\/h4>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrats<\/strong>: den Verg\u00fctungsbericht 2022 auf konsultativer Basis zu genehmigen.<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: Im Einklang mit den Empfehlungen des Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance bittet der Verwaltungsrat um Ihre Zustimmung zum Verg\u00fctungsbericht 2022 auf konsultativer Basis. Der Verg\u00fctungsbericht, der Teil des Gesch\u00e4ftsberichts ist, spiegelt die Verg\u00fctungsstruktur, die Governance und die den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung im Berichtsjahr gew\u00e4hrten Verg\u00fctungen wider. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abschnitte des Verg\u00fctungsberichts wurden von MAZARS SA gepr\u00fcft, welche in ihrem Revisionsbericht, der ebenfalls im Jahresbericht enthalten ist, die Konformit\u00e4t mit dem Gesetz und den Statuten von LECLANCHE SA best\u00e4tigt hat.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h3><a name=\"_Toc479006742\"><\/a><a name=\"_Toc42182014\"><\/a><a name=\"_Toc479006743\"><\/a><a name=\"_Toc42182015\"><\/a><a name=\"_Toc136626935\"><\/a>II.\u00a0\u00a0\u00a0 Verwendung des Bilanzgewinns<\/h3>\n<p>Verlust f\u00fcr das Jahr 2022\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 CHF -51&#8217;301&#8217;023.92<\/p>\n<p>Verlustvortrag aus dem Vorjahr \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 CHF -60&#8217;896&#8217;600.00<\/p>\n<p>Total kumulierte Verluste \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 CHF -112&#8217;197&#8217;623.92<\/p>\n<p><strong>Vorschlag des Verwaltungsrats<\/strong>:<\/p>\n<p>Dividende f\u00fcr das Jahr 20220\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 0.00<\/p>\n<p>Auf neue Rechnung vorzutragender Saldo \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 -112&#8217;197&#8217;623.92<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: Gem\u00e4ss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR und den Statuten der LECLANCHE SA liegt es in der Kompetenz der Generalversammlung, \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns, einschliesslich der Festsetzung der Dividende, zu beschliessen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a name=\"_Toc136626936\"><\/a>III.\u00a0 Entlastung des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung<\/h3>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrats<\/strong>: die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung zu entlasten.<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: Gem\u00e4ss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 7 OR und der Statuten des LECLANCHE SA ist die Generalversammlung zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung.<\/em><\/p>\n<h3><a name=\"_Toc136626937\"><\/a><a name=\"_Toc479006744\"><\/a><a name=\"_Toc42182016\"><\/a>IV.\u00a0 Wahlen des Verwaltungsrats und des Ernennungs- und Verg\u00fctungsausschusses<\/h3>\n<h4><a name=\"_Toc479006745\"><\/a>Wahlen \/ Wiederwahl des Verwaltungsrats<\/h4>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrats<\/strong>: die folgenden Verwaltungsratsmitglieder, jeweils f\u00fcr eine Amtsdauer bis zum Abschluss der n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung, wiederzuw\u00e4hlen:<\/p>\n<ul>\n<li>Herr Alexander Rhea<\/li>\n<li>Herr Marc Lepi\u00e8ce<\/li>\n<li>Herr Christophe Manset<\/li>\n<li>Herr Bernard Pons<\/li>\n<li>Herr Ali Sherwani<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: Gem\u00e4ss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR und den Statuten von LECLANCHE SA hat die Generalversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrats zu w\u00e4hlen, die gem\u00e4ss Gesetz f\u00fcr eine Amtsdauer von einem Jahr gew\u00e4hlt werden. Weitere Einzelheiten zu den zur Wiederwahl stehenden Verwaltungsratsmitgliedern finden Sie im Jahresbericht 2022. <\/em><\/p>\n<h4><a name=\"_Toc479006752\"><\/a>Wiederwahl des Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrats<\/h4>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrates<\/strong>: Herr Alexander Rhea als Pr\u00e4sident des Verwaltungsrates f\u00fcr eine Amtsdauer bis zum Abschluss der n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung wiederzuw\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: In \u00dcbereinstimmung mit Art. 698 Abs. 3 Ziff. 1 OR und den Statuten der LECLANCHE SA ist die Generalversammlung f\u00fcr die Wahl des Verwaltungsratspr\u00e4sidenten zust\u00e4ndig, der gem\u00e4ss Gesetz f\u00fcr ein Jahr ernannt wird.<\/em><\/p>\n<h4><a name=\"_Toc479006753\"><\/a>Wahl\/Wiederwahl des Ernennungs- und Verg\u00fctungsausschusses<\/h4>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrats<\/strong>: folgende Mitglieder in den Ernennungs- und Verg\u00fctungsausschuss zu w\u00e4hlen bzw. wiederzuw\u00e4hlen, jeweils f\u00fcr eine Amtsdauer bis zum Abschluss der n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung der Aktion\u00e4re:<\/p>\n<ul>\n<li>Herr Alexander Rhea<\/li>\n<li>Herr Christophe Manset<\/li>\n<li>Herr Marc Lepi\u00e8ce<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: Gem\u00e4ss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 2 OR und den Statuten der LECLANCHE SA ist die Generalversammlung f\u00fcr die Wahl der Mitglieder des Verg\u00fctungsausschusses zust\u00e4ndig. Ihre Amtszeit ist von Gesetzes wegen auf ein Jahr beschr\u00e4nkt, und es k\u00f6nnen nur Mitglieder des Verwaltungsrats gew\u00e4hlt werden. Herr Ali Sherwani stellt sich nicht zur Wiederwahl in den Ernennungs- und Verg\u00fctungsausschuss.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a name=\"_Toc479006757\"><\/a><a name=\"_Toc42182017\"><\/a><a name=\"_Toc136626938\"><\/a><a name=\"_Toc42182022\"><\/a><a name=\"_Toc113471178\"><\/a><a name=\"_Toc113471358\"><\/a><a name=\"_Toc113471513\"><\/a><a name=\"_Toc113471179\"><\/a><a name=\"_Toc113471359\"><\/a><a name=\"_Toc113471514\"><\/a><a name=\"_Toc113471180\"><\/a><a name=\"_Toc113471360\"><\/a><a name=\"_Toc113471515\"><\/a><a name=\"_Toc113471181\"><\/a><a name=\"_Toc113471361\"><\/a><a name=\"_Toc113471516\"><\/a><a name=\"_Toc113471182\"><\/a><a name=\"_Toc113471362\"><\/a><a name=\"_Toc113471517\"><\/a>V.\u00a0\u00a0\u00a0 Abstimmung \u00fcber die Verg\u00fctung des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung<\/h3>\n<h4><a name=\"_Toc479006762\"><\/a>Verg\u00fctung des Verwaltungsrats<\/h4>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrats: <\/strong>den maximalen Gesamtbetrag der Verg\u00fctung des Verwaltungsrats f\u00fcr die Amtszeit bis zur ordentlichen Generalversammlung 2024 in H\u00f6he von CHF\u00a0600.000,00 zu genehmigen. Dieser Betrag ist identisch mit demjenigen des Vorjahrs.<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: In \u00dcbereinstimmung mit Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR und den Statuten der LECLANCHE SA obliegt es der Generalversammlung, die Verg\u00fctungen des Verwaltungsrates zu genehmigen. Der beiliegende Anhang 1 enth\u00e4lt weitere Einzelheiten zu den vorgeschlagenen Abstimmungen \u00fcber die Verg\u00fctungen des Verwaltungsrats.<\/em><\/p>\n<h4><a name=\"_Toc479006763\"><\/a>Verg\u00fctung der Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung<\/h4>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrats<\/strong><em>: <\/em>den maximalen Gesamtbetrag der Gesch\u00e4ftsleitung f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 von CHF 2&#8217;350&#8217;000.00 zu genehmigen. Dieser Betrag ist halb so hoch wie der f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2023 genehmigte Betrag.<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung:<\/em><\/strong><em> Gem\u00e4ss Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR und den Statuten des LECLANCHE SA muss die Generalversammlung die Verg\u00fctung der Gesch\u00e4ftsleitung genehmigen. Der beiliegende Anhang 1 enth\u00e4lt weitere Einzelheiten zu den vorgeschlagenen Abstimmungen \u00fcber die Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsleitung.<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h3><a name=\"_Toc479006758\"><\/a><a name=\"_Toc42182018\"><\/a><a name=\"_Toc136626939\"><\/a>VI.\u00a0 Wiederwahl des unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreters<\/h3>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrats<\/strong>: Herr Manuel Isler, Rechtsanwalt, Genf, als unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter bis zum Abschluss der n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung wiederzuw\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: In \u00dcbereinstimmung mit Art. 698 Abs. 3 Ziff. 3 OR und den Statuten des LECLANCHE SA ist die Generalversammlung f\u00fcr die Wahl des unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreters zust\u00e4ndig.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h3><a name=\"_Toc136626940\"><\/a>VII.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wiederwahl des Revisionsstelle<\/h3>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrats<\/strong>: MAZARS SA, Lausanne, als Revisionsstelle f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2023 wiederzuw\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: Gem\u00e4ss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR und den Statuten von LECLANCHE SA liegt die Wahl der Revisionsstelle in der Kompetenz der Generalversammlung.<\/em><\/p>\n<p><a name=\"_Toc479006761\"><\/a><\/p>\n<h3><a name=\"_Toc136626941\"><\/a>VIII.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Finanzielle Umstrukturierungsmassnahmen<\/h3>\n<h4>\u00dcbersicht<\/h4>\n<p>Per 31. Dezember 2022 war und noch immer ist die Gesellschaft im Sinne von Art. 725b OR \u00fcberschuldet, verf\u00fcgt aber \u00fcber gen\u00fcgend Rangr\u00fcckstellungen, um das negative Eigenkapital zu decken. Im Laufe des Jahres 2023 wurden Schulden gegen\u00fcber SEF-Lux<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> im Gesamtbetrag von ca. CHF\u00a087&#8217;982&#8217;656.01 subordiniert, was die Bilanzsituation der Gesellschaft vor\u00fcbergehend verbesserte.<\/p>\n<p>Angesichts der finanziellen Notlage der Gesellschaft wird eine finanzielle Restrukturierungsmassnahme vorgeschlagen, die auf eine Verbesserung der Bilanzsituation abzielt. Konkret schl\u00e4gt der Verwaltungsrat eine Umwandlung der bestehenden Schulden in H\u00f6he von CHF 66&#8217;684&#8217;928.67334 in Eigenkapital durch eine ordentliche Kapitalerh\u00f6hung vor. Um dieser Situation zu begegnen, hat der Verwaltungsrat mit SEF-Lux<sup>1<\/sup> , Golden Partner Holding Co. S.\u00e0.r.l. (&#8222;GP Holding&#8220;) und Golden Partner SA (&#8222;GPSA&#8220;) vereinbart, einen Teil der Schulden gegen\u00fcber SEF-Lux<sup>1<\/sup> , GP Holding und GPSA im Gesamtbetrag von CHF 66&#8217;684&#8217;928.67334 (die &#8222;Schulden&#8220;) in 141&#8217;299&#8217;859 Namenaktien der Gesellschaft mit einem Nennwert von CHF 0.10 pro St\u00fcck umzuwandeln, vorbehaltlich der Erf\u00fcllung der Anforderungen nach Schweizer Recht und der Genehmigung durch die Generalversammlung der Gesellschaft (die &#8222;Debt-to-Equity Conversion&#8220;).<\/p>\n<p>Zur Durchf\u00fchrung der Debt-to-Equity Conversion muss das Bezugsrecht der Aktion\u00e4re im Zusammenhang mit der erforderlichen Kapitalerh\u00f6hung, die der Zustimmung der Aktion\u00e4re mit qualifizierter Mehrheit bedarf, ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Die folgenden juristischen Personen, die zu SEF-Lux<sup>1<\/sup>, GP Holding und GPSA geh\u00f6ren, sind Parteien der entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen und sollen Teil der vorgeschlagenen Debt-to-Equity Conversion sein (die &#8222;Gl\u00e4ubiger&#8220;), und sie haben sich verpflichtet, die folgenden Betr\u00e4ge in Eigenkapital umzuwandeln:<\/p>\n<ul>\n<li>AM Investment S.C.A. SICAV &#8211; FIS &#8211; R&amp;D Sub-Fund (&#8222;AM R&amp;D&#8220;) wird Forderungen in H\u00f6he von CHF 22&#8217;819&#8217;516.38036 gegen\u00fcber der Gesellschaft aus einem Darlehensvertrag mit der Gesellschaft vom 25. Juni 2021 in seiner jeweils g\u00fcltigen Fassung (der &#8222;AM St. Kitts Construction Loan&#8220;) umwandeln;<\/li>\n<li>AM Investment S.C.A. SICAV &#8211; FIS &#8211; Liquid Assets Sub-Fund (&#8222;AM Liquid&#8220;) wird Forderungen gegen\u00fcber der Gesellschaft in H\u00f6he von CHF 7&#8217;486&#8217;355.83134 aus einem Darlehensvertrag mit der Gesellschaft vom 16. Juni 2022 (das &#8222;AM Liquid Bridge Loan 7M&#8220;) und f\u00e4llige Zinsen in H\u00f6he von CHF 91&#8217;999.81398, welche einem Berechnungsfehler bei der Berechnung von Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag vom 4. Februar 2021 (das &#8222;AM Liquid Bridge Loan 20.4M&#8220;), die unter dem Conversion Agreement 2022<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> umgewandelt wurden, entstammen, umwandeln;<\/li>\n<li>AM Investment S.C.A. SICAV &#8211; FIS &#8211; Illiquid Assets Sub-Fund (&#8222;AM Illiquid&#8220;) wird Forderungen gegen\u00fcber der Gesellschaft in H\u00f6he von CHF 2&#8217;669&#8217;314.92552 aus einem Darlehensvertrag mit der Gesellschaft vom 14. Juni 2022 (der &#8222;AM Illiquid Bridge Loan CHF 2.5M&#8220;) sowie f\u00e4llige Zinsen aus Darlehensvertr\u00e4gen vom 23. April 2019 (der &#8222;AM Illiquid Bridge Loan 1.27M&#8220;), vom 30. M\u00e4rz 2017 (der &#8222;AM Illiquid Bridge Loan EUR 2.5M Vertrag&#8220;), vom 23. Dezember 2019 (der &#8222;AM Illiquid WCL Loan Agreement&#8220;), vom 1. Februar 2018 (das &#8222;AM Illiquid Bridge Loan 3M Agreement&#8220;), vom 31. Mai 2021 (der &#8222;AM Illiquid Bridge Loan 3.297M&#8220;), vom 4. September 2020 (der &#8222;AM Illiquid Bridge Loan 34M&#8220;) sowie vom 16. M\u00e4rz 2018 (das &#8222;AM Illiquid ROFO Loan Agreement&#8220;) in H\u00f6he von CHF 2&#8217;242&#8217;156.27032, worin eine Korrektur zugunsten der Gesellschaft in H\u00f6he von CHF 243&#8217;232.93 beinhaltet ist, die auf einen Berechnungsfehler im Zusammenhang mit der Berechnung der Zinsen in Bezug auf den AM Illiquid Bridge Loan 3.297M zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, der unter dem Conversion Agreement 2022 umgewandelt wurde. umwandeln;<\/li>\n<li>Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF &#8211; Renewable Energy (RE) (&#8222;SEF-RE&#8220;) wird gegen\u00fcber der Gesellschaft Forderungen umwandeln in H\u00f6he von CHF 28&#8217;261&#8217;775.5926 aus Darlehensvertr\u00e4gen vom 7. Februar 2023 (der &#8222;SEF-RE Bridge Loan 0.3M&#8220;), vom 29. Dezember 2022 (der &#8222;SEF-RE Bridge Loan 3M&#8220;), vom 24. August 2022 (der &#8222;SEF-RE Bridge Loan 3.4M&#8220;), vom 26.\u00a0September 2022 (der &#8222;SEF-RE Bridge Loan 3.74M&#8220;), vom 13. Juli 2022 (der &#8222;SEF-RE Bridge Loan 5.6M&#8220;) sowie vom 26. Oktober 2022 (der &#8222;SEF-RE Bridge Loan 11M&#8220;);<\/li>\n<li>SEF-RE wird Forderungen in H\u00f6he von CHF 1&#8217;447&#8217;429.55808 gegen\u00fcber der Gesellschaft aus Darlehensvertr\u00e4gen vom 7. Februar 2023 (der &#8222;SEF-EMS Bridge Loan 0.4M&#8220;) und vom 26.\u00a0Oktober 2022 (der &#8222;SEF-EMS Bridge Loan 1M&#8220;) umwandeln;<\/li>\n<li>SEF-RE wird Forderungen in H\u00f6he von CHF 818.585,77968 gegen\u00fcber der Gesellschaft aus Darlehensvertr\u00e4gen vom 7. Februar 2023 (der &#8222;SEF-MAS Bridge Loan 0.3M&#8220;) und vom 29. Dezember 2022 (der &#8222;SEF-MAS Bridge Loan 0.5M&#8220;) umwandeln;<\/li>\n<li>GP Holding wird f\u00e4llige Zinsen in H\u00f6he von CHF 4&#8217;755.41706 umwandeln, wobei es sich dabei um die Korrektur eines Berechnungsfehlers zugunsten von GP Holding im Zusammenhang mit der Berechnung von Zinsen in Bezug auf einen Darlehensvertrag vom 4. Februar 2021 (der &#8222;GP Holding Loan 10.7M&#8220;) handelt, der unter dem Conversion Agreement 2022 umgewandelt wurde;<\/li>\n<li>GPSA wird Forderungen in H\u00f6he von CHF 843&#8217;039.1044 gegen die Gesellschaft umwandeln, welche Bearbeitungsgeb\u00fchren unter dem SEF-EMS Bridge Loan 0.4M, dem SEF-RE Bridge Loan 0.3M, dem SEF-RE Bridge Loan 3M, dem SEF-RE Bridge Loan 3.74M, dem SEF-RE Bridge Loan 5.6M, dem SEF-MAS Bridge Loan 0.3M, dem SEF-MAS Bridge Loan 0.5M sowie unter den Darlehensvertr\u00e4gen vom 7. Februar 2023 (das &#8222;GP FOF February Bridge Loan 1M&#8220;), vom 14. M\u00e4rz 2023 (das &#8222;GP FOF March Bridge Loan 1M&#8220;), vom 21. April 2023 (das &#8222;GP FOF Bridge Loan 5,8M&#8220;) und vom 22. M\u00e4rz 2023 (das &#8222;GP FOF Bridge Loan 6,5M&#8220;) (zusammen die &#8222;GP Shanghai Advisory Agreements&#8220;) darstellen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Schulden werden zum volumengewichteten Durchschnittspreises (&#8222;VWAP&#8220;) umgewandelt, der f\u00fcr die 60 Tage vor dem 30. April 2023 berechnet wird:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 AM St. Kitts Construction Loan wird zu 85% des VWAP umgewandelt; und<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 alle anderen Darlehen\/Schulden von SEF Lux, GP Holding und GPSA werden zu 75 % des VWAP umgewandelt.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene Debt-to-Equity Conversion soll dazu dienen, den Finanzstatus des Unternehmens und seine Bilanzposition zu verbessern.<\/p>\n<p>Wenn die Generalversammlung zustimmt, muss der Verwaltungsrat die Debt-to-Equity Conversion innerhalb von sechs Monaten nach der Generalversammlung umsetzen. Die Umsetzung setzt voraus, dass die Anforderungen der SIX Swiss Exchange in Bezug auf die Kotierung neuer Aktien erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>Der GP FOF February Bridge Loan 1M, der GP FOF March Bridge Loan 1M, der GP FOF Bridge Loan 5.8M und der GP FOF Bridge Loan 6.5M in der H\u00f6he von CHF 14&#8217;424.646.55, die von Golden Partner Private Equity FOF RAIF &#8211; Privilege Invest Sub-Fund (als Darlehensgeberin) an LECLANCHE SA (als Darlehensnehmerin) gew\u00e4hrt wurden, sowie f\u00e4llige Zinsen in H\u00f6he von CHF 16&#8217;116.66, welche einem Berechnungsfehlers im Zusammenhang mit der Zinsberechnung f\u00fcr die Darlehensvertr\u00e4ge vom 18. Oktober 2021, 22. November 2021 und 10. Dezember 2021 (die &#8222;GP FOF Interests Bridge Loans&#8220;), die unter dem Conversion Agreement 2022 umgewandelt wurden, entstammen, und die per 30. April 2023 ausstehend sind, werden nicht umgewandelt und bleiben ausstehend, wurden aber im Sinne von Art.\u00a0725b Abs.\u00a04 Ziff.\u00a01\u00a0OR subordiniert.<\/p>\n<h4>Ordentliche Kapitalerh\u00f6hung f\u00fcr die Debt-to-Equity Conversion<\/h4>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrates: <\/strong>Der Verwaltungsrat beantragt, das Aktienkapital der Gesellschaft von CHF 44&#8217;481&#8217;491.00 um CHF 14&#8217;129&#8217;985.90 auf CHF 58&#8217;611&#8217;476.90 zu erh\u00f6hen, und zwar durch zwei ordentliche Kapitalerh\u00f6hungen wie folgt:<\/p>\n<h5>Kapitalerh\u00f6hung zur Umwandlung des AM St. Kitts Construction Loan<\/h5>\n<ol>\n<li>Gesamter Nennbetrag, um den das Aktienkapital erh\u00f6ht werden soll: CHF 4&#8217;445&#8217;389.20<\/li>\n<li>H\u00f6he der zu leistenden Beitr\u00e4ge: CHF 22&#8217;819&#8217;516.38036<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/li>\n<li>Anzahl, Nennwert und Art der neuen Aktien: 44&#8217;453&#8217;892 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10<\/li>\n<li>Vorzugsrechte der einzelnen Kategorien: Keine<\/li>\n<li>Emissionsbetrag: 85% des VWAP, berechnet \u00fcber die 60 Tage vor dem 30. April 2023 (CHF 0.51333) f\u00fcr den AM St. Kitts Construction Loan<\/li>\n<li>Beginn der Dividendenberechtigung: Datum der Eintragung der Kapitalerh\u00f6hung in das Handelsregister<\/li>\n<li>Art der Einlage: Durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 22&#8217;819&#8217;516.38036 der AM Investment SCA SICAV &#8211; FIS &#8211; R&amp;D Sub-Fund, Luxemburg. Im Gegenzug erh\u00e4lt der Gl\u00e4ubiger 44&#8217;453&#8217;892 voll einbezahlte Namenaktien zu einem Ausgabepreis von CHF 0.51333 pro Aktie<\/li>\n<li>Besondere Vorteile: Keine<\/li>\n<li>Beschr\u00e4nkung der \u00dcbertragbarkeit: Gem\u00e4ss den Bestimmungen der Statuten<\/li>\n<li>Bezugsrechte: Die gesamte nominale Erh\u00f6hung von CHF 4&#8217;445&#8217;389.20 wird von AM Investment S.C.A. SICAV &#8211; FIS &#8211; R&amp;D Sub-Fund gezeichnet, weshalb das Bezugsrecht der Aktion\u00e4re f\u00fcr alle neu ausgegebenen Aktien in H\u00f6he von 44&#8217;453&#8217;892 ausgeschlossen ist.<\/li>\n<\/ol>\n<h5>Kapitalerh\u00f6hung zur Umwandlung sonstiger Darlehen\/Schulden von SEF-Lux, GP Holding und GPSA<\/h5>\n<ol>\n<li>Gesamter Nennbetrag, um den das Aktienkapital erh\u00f6ht werden soll: CHF 9&#8217;684&#8217;596.70<\/li>\n<li>H\u00f6he der zu leistenden Beitr\u00e4ge: CHF 43&#8217;865&#8217;412.29298<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/li>\n<li>Anzahl, Nennwert und Art der neuen Aktien: 96&#8217;845&#8217;967 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10<\/li>\n<li>Vorzugsrechte der einzelnen Kategorien: Keine<\/li>\n<li>Ausgabebetrag: 75% des VWAP, berechnet \u00fcber die 60 Tage vor dem 30. April 2023 (CHF\u00a00.45294) f\u00fcr alle anderen Darlehen\/Schulden von SEF-Lux, GP Holding und GPSA<\/li>\n<li>Beginn der Dividendenberechtigung: Datum der Eintragung der Kapitalerh\u00f6hung in das Handelsregister<\/li>\n<li>Art des Beitrags: Durch Verrechnung von Forderungen im Gesamtbetrag von CHF\u00a043&#8217;865&#8217;412.29298:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&#8211; durch Verrechnung einer Forderung von CHF 7&#8217;578&#8217;355.64532 der AM Investment SCA SICAV\u00a0\u2013\u00a0FIS\u00a0\u2013 Liquid Assets Sub-Fund, Luxemburg. Im Gegenzug erh\u00e4lt der Gl\u00e4ubiger 16&#8217;731&#8217;478 voll einbezahlte Namenaktien zu einem Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie<\/p>\n<p>&#8211; durch Verrechnung einer Forderung von CHF 4&#8217;911&#8217;471.19584 der AM Investment SCA SICAV\u00a0&#8211; FIS &#8211; Illiquid Assets Sub-Fund, Luxemburg. Im Gegenzug erh\u00e4lt der Gl\u00e4ubiger 10&#8217;843&#8217;536 voll einbezahlte Namenaktien zu einem Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie<\/p>\n<p>&#8211; durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 28&#8217;261&#8217;775.59260 des Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF (renewable Energy &#8211; RE), Luxemburg. Im Gegenzug erh\u00e4lt der Gl\u00e4ubiger 62&#8217;396&#8217;290 voll einbezahlte Namenaktien zu einem Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie<\/p>\n<p>&#8211; durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 1&#8217;447&#8217;429.55808 des Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF (renewable Energy &#8211; RE), Luxemburg. Im Gegenzug erh\u00e4lt der Gl\u00e4ubiger 3&#8217;195&#8217;632 voll einbezahlte Namenaktien zu einem Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie<\/p>\n<p>&#8211; durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 818&#8217;585.77968 des Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF (renewable Energy &#8211; RE), Luxemburg. Im Gegenzug erh\u00e4lt der Gl\u00e4ubiger 1&#8217;807&#8217;272 voll einbezahlte Namenaktien zu einem Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie<\/p>\n<p>&#8211; durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 843&#8217;039.10440 der Golden Partner SA, Genf. Im Gegenzug erh\u00e4lt der Gl\u00e4ubiger 1&#8217;861&#8217;260 voll liberierte Namenaktien zum Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie<\/p>\n<p>&#8211; durch Verrechnung mit einer Forderung von CHF 4&#8217;755.41706 der Golden Partner Holding Co\u00a0S.\u00e0\u00a0r.l., Luxemburg. Daf\u00fcr erh\u00e4lt der Gl\u00e4ubiger 10&#8217;499 voll einbezahlte Namenaktien zu einem Ausgabepreis von CHF 0.45294 pro Aktie<\/p>\n<ol start=\"8\">\n<li>Besondere Vorteile: Keine<\/li>\n<li>Beschr\u00e4nkung der \u00dcbertragbarkeit: Gem\u00e4ss den Bestimmungen der Statuten<\/li>\n<li>Bezugsrechte: Die gesamte nominelle Erh\u00f6hung von CHF 9&#8217;684&#8217;596.70 wird von den Gl\u00e4ubigern gezeichnet, weshalb das Bezugsrecht der Aktion\u00e4re f\u00fcr alle neu ausgegebenen Aktien im Umfang von 96&#8217;845&#8217;967 ausgeschlossen ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung:<\/em><\/strong><em> Die Gesellschaft weist ein negatives Eigenkapital auf und ist \u00fcberschuldet im Sinne von Art. 725b OR. Zur Verbesserung der Finanzlage und der Bilanzposition der Gesellschaft wird die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vorgeschlagen. Um die Debt-to-Equity-Conversion durchzuf\u00fchren und die erforderliche Anzahl neuer Aktien an die Gl\u00e4ubiger auszugeben, ist es notwendig, das Aktienkapital der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktion\u00e4re um nominal CHF\u00a014&#8217;129&#8217;985.90 zu erh\u00f6hen. In \u00dcbereinstimmung mit Art. 650 OR obliegt es der Generalversammlung, eine ordentliche Erh\u00f6hung des Aktienkapitals zu beschliessen; f\u00fcr die beiden vorgeschlagenen Kapitalerh\u00f6hungen zur Debt-to-Equity Conversion gilt ein qualifiziertes Quorum gem\u00e4ss Art. 704 Abs.\u00a01 Ziff. 3 und Ziff. 4 OR. Dies aufgrund der Eigenschaft der Debt-to-Equity Conversion, Forderungen mit Schulden zu verrechnen, wodurch neue Aktien gezeichnet werden, sowie da das Vorwegzeichnungsrecht der Aktion\u00e4re ausgeschlossen wird.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a name=\"_Toc42182019\"><\/a><a name=\"_Toc136626942\"><\/a>IX.\u00a0 \u00c4nderungen der Statuten<\/h3>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrats<\/strong>: die Statuten\u00e4nderungen zur Anpassung an das revidierte Schweizer Gesellschaftsrecht, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, zu genehmigen und zeitgem\u00e4sse Best Practices in Corporate Governance einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: Die vorgeschlagenen Statuten\u00e4nderungen sind in erster Linie durch die schweizerische Aktienrechtsreform bedingt und bezwecken die Einf\u00fchrung eines Kapitalbandes zur Erh\u00f6hung der finanziellen Flexibilit\u00e4t, den Einsatz elektronischer Mittel f\u00fcr effizientere Abl\u00e4ufe und die Anpassung der Statuten an die neuen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die detaillierten Erl\u00e4uterungen zu den vorgeschlagenen \u00c4nderungen, einschliesslich der Vergleiche zu den bestehenden Bestimmungen, finden sich im beiliegenden Anhang 2. Im Einklang mit Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR obliegt es der Generalversammlung, die Statuten zu \u00e4ndern.<\/em><\/p>\n<h4>Streichung von Art. 3quater und Annahme eines neuen Art. 3quater: Einf\u00fchrung des Kapitalbandes<\/h4>\n<h4>Streichung von Art. 3ter und Art. 3quinquies und Einf\u00fcgung eines neuen Art. 3ter und Art. 3quinquies: Bedingtes Kapital (Einsatz elektronischer Hilfsmittel)<\/h4>\n<h4>\u00c4nderung von Art. 4: \u00dcbertragbarkeit der Aktien<\/h4>\n<h4>\u00c4nderungen zu Art. 11: Einberufung der Generalversammlung, hybride und virtuelle Versammlungen, Nutzung elektronischer Hilfsmittel<\/h4>\n<h4>\u00c4nderung von Art. 11: Generalversammlung mit Sitz im Ausland<\/h4>\n<h4>\u00c4nderung von Art. 14: Bestimmung \u00fcber qualifizierte Mehrheiten<\/h4>\n<h4>\u00c4nderungen der Art. 10, 13, 15, 16, 18, 23octies, 23decies, 25, 28: Anpassung der Statuten an die zwingenden Bestimmungen der Aktienrechtsrevision<\/h4>\n<h4>\u00c4nderungen der Art. 8, 19, 20, 23sexies und 31: Sonstige freiwillige \u00c4nderungen<\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><a name=\"_Toc42182021\"><\/a><a name=\"_Toc136626943\"><\/a><a name=\"_Toc479006759\"><\/a><a name=\"_Toc479169051\"><\/a><a name=\"_Toc5101412\"><\/a>X.\u00a0\u00a0\u00a0 Verrechnung von kumulierten Verlusten mit Kapitaleinlagereserven<\/h3>\n<p><strong>Antrag des Verwaltungsrates: <\/strong>Der Verwaltungsrat beantragt, den Bilanzverlust und den Verlust des Jahres 2022 im Gesamtbetrag von CHF 30&#8217;378&#8217;148.87 mit den Reserven aus Kapitaleinlagen zu verrechnen.<\/p>\n<p><strong><em>Erl\u00e4uterung<\/em><\/strong><em>: Der Verwaltungsrat beantragt, die kumulierten Verluste mit den Reserven aus Kapitaleinlagen zu verrechnen und damit den bestehenden Kapitalverlust teilweise zu beseitigen<\/em><em>. Im Sinne von Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 und Ziff. 6 OR f\u00e4llt die Beschlussfassung \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns (und -verlusts) sowie \u00fcber die gesetzlichen Kapitalreserven in die Kompetenz der Generalversammlung.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><a name=\"_Toc136626944\"><\/a>JAHRESBERICHT<\/h2>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsbericht 2022, der die konsolidierte Jahresrechnung, die statutarische Jahresrechnung sowie den Revisionsbericht und den Verg\u00fctungsbericht 2022 enth\u00e4lt, liegt am Sitz der Gesellschaft (Avenue des D\u00e9couvertes 14 C &#8211; 1400 Yverdon-les-Bains, Schweiz) zur Einsichtnahme f\u00fcr die Aktion\u00e4re auf. Der Jahresbericht und der Verg\u00fctungsbericht sind auch auf der Website der LECLANCHE SA unter <a href=\"https:\/\/www.leclanche.com\/investor-relations\/financial-reports\">https:\/\/www.leclanche.com\/investor-relations\/financial-reports<\/a> verf\u00fcgbar.<\/p>\n<h2><a name=\"_Toc136626945\"><\/a>DOKUMENTATION UND ABSTIMMUNGSANWEISUNGEN<\/h2>\n<p>Der Einladung an die Aktion\u00e4rinnen und Aktion\u00e4re sind ein Anmelde- und ein Weisungsformular beigelegt, das die Aktion\u00e4rinnen und Aktion\u00e4re auszuf\u00fcllen und per Post an folgende Adresse zu senden haben, wenn sie an der Generalversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen wollen: areg.ch ag, Fabrikstrasse 10, 4614 H\u00e4gendorf.<\/p>\n<p>Elektronische Fernabstimmung per Vollmacht und Weisungen an den unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter (netVote): Die Aktion\u00e4re k\u00f6nnen an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen, indem sie dem unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter elektronisch via https:\/\/leclanche.netvote.ch. Weisungen erteilen. Die erforderlichen Login-Informationen werden den Aktion\u00e4ren zusammen mit den schriftlichen Unterlagen zur Generalversammlung zugestellt. \u00c4nderungen der elektronisch \u00fcbermittelten Weisungen k\u00f6nnen bis Freitag, 23. Juni 2023, 11:59 Uhr (MESZ), vorgenommen werden. Soweit die Aktion\u00e4rin oder der Aktion\u00e4r dem unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter keine besonderen Weisungen erteilt, weist sie oder er den unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter an, f\u00fcr ihre oder seine Aktien im Sinne der Antr\u00e4ge des Verwaltungsrats zu den traktandierten Gesch\u00e4ften zu stimmen. Dasselbe gilt f\u00fcr Zusatz- oder Alternativantr\u00e4ge zu den in dieser Einladung aufgef\u00fchrten Traktanden und f\u00fcr neue Traktanden.<\/p>\n<h2><a name=\"_Toc136626946\"><\/a>TEILNAHME- UND STIMMRECHTE<\/h2>\n<p>Aktion\u00e4re, die am 15. Juni 2023 um 17.00 Uhr (MESZ) mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragen sind, sind zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Sie erhalten ihre Zutrittskarte und ihr Stimmmaterial gegen R\u00fccksendung des Anmeldeformulars oder durch Kontaktaufnahme mit der areg.ch ag unter der oben genannten Adresse.<\/p>\n<p>Vom 15. Juni 2023 um 17:00 Uhr (MESZ) bis zum 26. Juni 2023 werden keine Eintragungen im Aktienregister vorgenommen, die ein Stimmrecht in der Hauptversammlung begr\u00fcnden w\u00fcrden. Aktion\u00e4re, die in diesem Zeitraum ihre Aktien ganz oder teilweise verkaufen, sind in diesem Umfang nicht mehr stimmberechtigt. Sie werden gebeten, ihre Zutrittskarte und ihr Stimmmaterial zur\u00fcckzugeben oder umzutauschen.<\/p>\n<h2><a name=\"_Toc136626947\"><\/a>VERTRETUNG<\/h2>\n<p>Aktion\u00e4re, die nicht pers\u00f6nlich an der Generalversammlung teilnehmen wollen, k\u00f6nnen sich durch eine schriftlich bevollm\u00e4chtigte Person, die nicht Aktion\u00e4r zu sein braucht, oder durch den unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.<\/p>\n<p>Herr Manuel Isler, Rechtsanwalt c\/o BMG Avocats, 8C, avenue de Champel, P.O. Box 385, CH-1211 Geneva, handelt als unabh\u00e4ngiger Vertreter. Das Anmeldeformular mit den ausgef\u00fcllten und unterschriebenen Vollmachten ist an die areg.ch ag an die oben genannte Adresse zu senden.<\/p>\n<p>Aktion\u00e4rinnen und Aktion\u00e4re, die sich durch eine andere Person vertreten lassen wollen, senden ihr Anmeldeformular mit der ausgef\u00fcllten und unterzeichneten Vollmacht an die oben genannte Adresse zuhanden der areg.ch ag. Die Zutrittskarte und das Stimmmaterial werden dann direkt an die Adresse des Bevollm\u00e4chtigten gesandt.<\/p>\n<h2><a name=\"_Toc136626948\"><\/a>SPRACHE<\/h2>\n<p>Die ordentliche Generalversammlung wird in englischer Sprache abgehalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Yverdon-les-Bains, 2. Juni 2023\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im Namen des Verwaltungsrats<\/p>\n<p>Der Vorsitzende<\/p>\n<p>Alexander Rhea<\/p>\n<h2><a name=\"_Toc136626949\"><\/a>Anhang 1: Erl\u00e4uterungen zum Traktandum 5<\/h2>\n<p>Wie im Schweizerischen Obligationenrecht (&#8222;OR&#8220;) und in den Statuten vorgeschrieben, wird der Verwaltungsrat den Aktion\u00e4ren einen Antrag zur Genehmigung vorlegen:<\/p>\n<ol>\n<li>Den maximalen Gesamtbetrag der Verg\u00fctung des Verwaltungsrats f\u00fcr den Zeitraum bis zur n\u00e4chsten Hauptversammlung im Jahr 2024<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\"><sup>[5]<\/sup><\/a><\/li>\n<li>Den maximalen Gesamtbetrag der Verg\u00fctung der Gesch\u00e4ftsleitung f\u00fcr das Jahr 2024<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\"><sup>[6]<\/sup><\/a><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die vorgeschlagenen Betr\u00e4ge, die der diesj\u00e4hrigen Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden, stehen im Einklang mit unserer Verg\u00fctungspolitik.<\/p>\n<p>Ausserdem haben wir Ihnen unter Traktandum 1.2 die M\u00f6glichkeit gegeben, konsultativ \u00fcber den Verg\u00fctungsbericht 2022 abzustimmen.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterungen zum vorgeschlagenen maximalen Verg\u00fctungsbetrag des Verwaltungsrats (Traktandum 5.1)<\/strong><\/p>\n<p>Die vorgeschlagene maximale Gesamtverg\u00fctung f\u00fcr den Verwaltungsrat betr\u00e4gt CHF 600&#8217;000.00 und besteht aus einem fixen Honorar. Dieser Betrag ist identisch mit demjenigen der Vorperiode.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus zahlt LECLANCHE SA die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr die Mitglieder des Verwaltungsrats, die \u00fcber die Schweizer Gehaltsliste bezahlt werden. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats werden keine variablen Verg\u00fctungen oder Rentenleistungen gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterungen zum beantragten maximalen Verg\u00fctungsbetrag der Gesch\u00e4ftsleitung f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 (Traktandum 5.2)<\/strong><\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat beantragt die Genehmigung von CHF 2&#8217;350&#8217;000.00 als maximalen Gesamtbetrag der Verg\u00fctung der Gesch\u00e4ftsleitung f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024. Dieser Betrag ist halb so hoch wie derjenige, der f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2023 genehmigt wurde.<\/p>\n<p>Gem\u00e4ss den Statuten legt der Verwaltungsrat der ordentlichen Generalversammlung jedes Jahr die maximale Verg\u00fctung der Gesch\u00e4ftsleitung f\u00fcr das n\u00e4chste Gesch\u00e4ftsjahr zur Genehmigung vor. Der vorgeschlagene Gesamtbetrag der maximalen Verg\u00fctung umfasst das Grundgehalt, die variable kurzfristige Verg\u00fctung (Bonus) sowie die variable langfristige Verg\u00fctung, die in diesem Jahr gezahlt oder gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Wie im Verg\u00fctungsbericht 2022 dargelegt, belief sich die Verg\u00fctung der Gesch\u00e4ftsleitung im Gesch\u00e4ftsjahr 2022 auf kCHF 2&#8217;287.90. Der vorgeschlagene maximale Gesamtbetrag der Verg\u00fctung steht im Einklang mit der aktuellen Verg\u00fctungspolitik der LECLANCHE SA.<\/p>\n<p>Der Gesamth\u00f6chstbetrag der Verg\u00fctung ist ein Budget und basiert auf der Annahme, dass jedes Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung und des LECLANCHE SA alle Zielvorgaben vollst\u00e4ndig erreicht hat. <u>Er sollte nicht als der tats\u00e4chlich gezahlte oder gew\u00e4hrte Verg\u00fctungsbetrag angesehen werden<\/u>.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus zahlt LECLANCHE SA die gesetzlich vorgeschriebenen Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h2><a name=\"_Toc136626950\"><\/a>Anhang 2: Erl\u00e4uterungen zu Traktandum 9<\/h2>\n<p>Die Reform des schweizerischen Gesellschaftsrechts, die bestimmte \u00dcberarbeitungen der Bestimmungen f\u00fcr Aktiengesellschaften im Schweizerischen Obligationenrecht (&#8222;OR&#8220;) vorsieht und ab dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, erfordert Anpassungen der Statuten, um die \u00dcbereinstimmung mit den aktualisierten Vorschriften zu gew\u00e4hrleisten. Die von LECLANCHE SA&#8217;s-Verwaltungsrat vorgeschlagenen \u00c4nderungen spiegeln nicht nur die Anforderungen des neuen Gesetzes wider, sondern auch die Verpflichtung zur Wahrung der Aktion\u00e4rsrechte, zur Modernisierung der Corporate Governance und zur Anpassung an die neuesten Marktstandards. Zu den wichtigsten Bereichen, die in den vorgeschlagenen \u00c4nderungen angesprochen werden, geh\u00f6ren die Einf\u00fchrung des Kapitalbandes, um eine gr\u00f6ssere finanzielle Flexibilit\u00e4t zu erm\u00f6glichen, die Aufnahme von Bestimmungen f\u00fcr die Nutzung elektronischer Mittel f\u00fcr eine bessere Beteiligung der Aktion\u00e4re sowie allgemeine \u00dcberarbeitungen, um die Einhaltung des neuen Gesetzes zu gew\u00e4hrleisten. Dar\u00fcber hinaus wurden freiwillige Anpassungen zur weiteren Konsolidierung der F\u00fchrungsstruktur vorgenommen. Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass diese \u00c4nderungen das Governance-Framework st\u00e4rken und die Verpflichtung zu den h\u00f6chsten Standards der Unternehmensf\u00fchrung demonstrieren werden, und schl\u00e4gt daher die Genehmigung aller beantragten \u00c4nderungen vor.<\/p>\n<p>Die beantragten \u00c4nderungen an den Statuten der LECLANCHE SA (die &#8222;Statuten&#8220;) werden im Folgenden erl\u00e4utert. Nachfolgend wird jede vorgeschlagene \u00c4nderung mit der aktuellen Bestimmung verglichen. Streichungen sind in roter, durchgestrichener Schrift dargestellt, Neuzug\u00e4nge in blauer Schrift und Verschiebungen in gr\u00fcner Schrift.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterungen zu der Streichung von Art. 3quater und Annahme eines neuen Art. 3quater: Einf\u00fchrung des Kapitalbandes (Traktandum 9.1)<\/strong><\/p>\n<p>Infolge der j\u00fcngsten \u00c4nderungen im Schweizer Gesellschaftsrecht schl\u00e4gt der Verwaltungsrat vor, das derzeitige genehmigte Aktienkapital durch ein flexibleres Instrument, das sogenannte Kapitalband, zu ersetzen. Dieses neue Instrument, das dem Verwaltungsrat die M\u00f6glichkeit gibt, das Aktienkapital innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren um bis zu 50 % zu erh\u00f6hen oder herabzusetzen, steht im Einklang mit den neuesten rechtlichen Rahmenbedingungen und soll die finanzielle Flexibilit\u00e4t erh\u00f6hen, indem es eine rasche Reaktion auf Kapitalanforderungen gew\u00e4hrleistet. Ein solcher \u00dcbergang zum Kapitalband soll den Verwaltungsrat in die Lage versetzen, umgehend auf Marktschwankungen zu reagieren, in potenzielle Wachstumsm\u00f6glichkeiten zu investieren und die Kapitalstruktur im Einklang mit den strategischen Zielen zu optimieren, ohne dass eine zus\u00e4tzliche Genehmigung der Aktion\u00e4re erforderlich ist. Auf diese Weise will der Verwaltungsrat einen Wettbewerbsvorteil auf dem Markt aufrechterhalten und die finanzielle Flexibilit\u00e4t sicherstellen, die in dem heutigen dynamischen Gesch\u00e4ftsumfeld erforderlich ist.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat beantragt die Einf\u00fchrung eines Kapitalbandes von 50% (nach oben und unten) des bestehenden Aktienkapitals (unter der Annahme, dass das Aktienkapital gem\u00e4ss Traktandum 8 erh\u00f6ht wird) f\u00fcr die Zeit bis zum 26. Juni 2028 durch Streichung des heutigen Art. 3quater und Erlass eines neuen Art. 3quater. Das vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Kapitalband w\u00fcrde es dem Verwaltungsrat erlauben, das Aktienkapital der LECLANCHE SA durch Ausgabe von bis zu 293&#8217;057&#8217;384 neuen Aktien zu erh\u00f6hen oder durch Vernichtung von bis zu 293&#8217;057&#8217;384 Aktien herabzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterungen zur Streichung von Art. 3ter und Art. 3quinquies und die Annahme eines neuen Art. 3ter und 3quinquies: Bedingtes Kapital (Einsatz elektronischer Hilfsmittel) (Traktandum 9.2)<\/strong><\/p>\n<p>Der neu vorgeschlagene <strong>Abs. 2 von Art. 3ter <\/strong>st\u00fctzt sich auf den neu in Kraft gesetzten Art. 653b Abs. 1 Ziff. 7 OR, wonach das Verfahren zur Aus\u00fcbung der Wandel- oder Optionsrechte und zum Verzicht auf diese Rechte in den Statuten festzulegen ist. Die gleiche Begr\u00fcndung gilt f\u00fcr den neu beantragten <strong>Abs. 3 von Art. 3quinquies<\/strong>.<\/p>\n<p>Mit den neuen <strong>Art. 3ter und Art. 3quinquies <\/strong>schl\u00e4gt der Verwaltungsrat vor, dass die Aus\u00fcbung von Wandel- oder Optionsrechten und der Verzicht auf diese Rechte in Zukunft elektronisch oder schriftlich erfolgen kann, was die Flexibilit\u00e4t und Effizienz des Verfahrens erh\u00f6ht.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterungen zur vorgeschlagenen \u00c4nderung von Art. 4: \u00dcbertragbarkeit der Aktien (Traktandum 9.3)<\/strong><\/p>\n<p>Die vorgeschlagene \u00c4nderung von Art. 4 Abs. 1 spiegelt Art. 685d Abs. 2 OR, indem dem Verwaltungsrat neu die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, die Eintragung ins Aktienbuch zu verweigern, wenn der Gesuchsteller auf Verlangen nicht erkl\u00e4rt, dass keine Vereinbarung \u00fcber die Einziehung oder R\u00fcckgabe der betreffenden Aktien getroffen wurde oder dass er das wirtschaftliche Risiko der Aktien tr\u00e4gt (Wertpapierleihe). Mit diesen neuen Bedingungen wird im Wesentlichen sichergestellt, dass die eingetragenen Aktion\u00e4re letztlich die wirtschaftlichen Eigent\u00fcmer der Aktien sind, ohne dass vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, die ihre Eigent\u00fcmerstellung oder ihre Beteiligung an den mit dem Aktienbesitz verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Ertr\u00e4gen beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene Anpassung von Art. 4 zielt also darauf ab, das Risiko sch\u00e4dlicher Abstimmungspraktiken zu verringern, die den Interessen der wirtschaftlichen Nutzniesser der LECLANCHE SA zuwiderlaufen.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterungen zu den vorgeschlagenen \u00c4nderungen von Art. 11: Einberufung der Generalversammlung, hybride und virtuelle Versammlungen, Einsatz elektronischer Mittel (Traktandum 9.4)<\/strong><\/p>\n<p>Mit der \u00c4nderung von <strong>Art. 11 Abs. 1 <\/strong>wird die Mindesth\u00f6he der Beteiligung angepasst, ab der ein oder mehrere Aktion\u00e4re die Einberufung einer Generalversammlung verlangen k\u00f6nnen. Diese wird neu auf f\u00fcnf Prozent festgesetzt, was im Einklang mit Art. 699 Abs. 3 Ziff. 1 OR steht. Zudem wird explizit festgehalten, dass der Verwaltungsrat eine solche Versammlung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Begehrens einberufen muss, wie dies Art. 699 Abs. 5 OR fordert.<\/p>\n<p>In Anbetracht des raschen technologischen Fortschritts und um den sich entwickelnden Normen einen Schritt voraus zu sein, wird die vorgeschlagene Einf\u00fchrung von <strong>Absatz 2 und Absatz 3 in Art. 11 <\/strong>soll die Zug\u00e4nglichkeit und Einbeziehung aller Aktion\u00e4re gew\u00e4hrleistet werden, unabh\u00e4ngig davon, ob sie in der Lage sind, physisch an den Generalversammlungen teilzunehmen.<\/p>\n<p>Der Zusatz in Abs. 2 zu Art. 11 und die Einf\u00fchrung von Abs. 3 zu Art. 11 entspricht den j\u00fcngsten \u00c4nderungen im schweizerischen Gesellschaftsrecht, namentlich Art. 701c OR und Art. 701d OR, die zwei neue Formen von Generalversammlungen zulassen: (1) hybride Versammlungen, bei denen die physische Anwesenheit mit der elektronischen Teilnahme kombiniert wird, und (2) virtuelle Versammlungen, die ausschliesslich auf elektronischem Weg und ohne physischen Ort abgehalten werden. Diese neuen M\u00f6glichkeiten werden durch entsprechende Bestimmungen in den Statuten ausdr\u00fccklich zur Verf\u00fcgung gestellt, was das Engagement der LECLANCHE SA f\u00fcr den technologischen Fortschritt verdeutlicht.<\/p>\n<p>Der Zusatz in Abs. 2 zu Art. 11 w\u00fcrde dem Verwaltungsrat die Flexibilit\u00e4t bieten, virtuelle Generalversammlungen abzuhalten (Art. 11 Abs. 2) und die Einf\u00fchrung von Abs. 3 zu Art. 11 spiegelt den revidierten Art. 701c OR, wonach der Verwaltungsrat hybride Sitzungen abhalten kann (Art. 11 Abs. 3). Der Wunsch nach flexiblen Formen und Flexibilit\u00e4t bei der Gestaltung geeigneter Governance- und Genehmigungsprozesse wurde insbesondere w\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie relevant, bei der physische Versammlungen w\u00e4hrend bestimmter Zeitr\u00e4ume eingeschr\u00e4nkt waren, was deutlich machte, wie wichtig es f\u00fcr Unternehmen ist, flexibel zu sein, auch bei der Form der Abhaltung ihrer Generalversammlungen. Diese M\u00f6glichkeiten bieten die notwendige Grundlage, um das Potenzial der modernen Kommunikationstechnologien zu nutzen und sicherzustellen, dass das Unternehmen gut ger\u00fcstet ist, um seine Arbeitsweise an die sich st\u00e4ndig ver\u00e4ndernde Dynamik der Unternehmenslandschaft anzupassen.<\/p>\n<p>Folglich stellen die vorgeschlagene Erg\u00e4nzung in Absatz 2 von Art. 11 und die Einf\u00fchrung von Abs. 3 zu Art.\u00a011 einen bedeutenden Schritt in Richtung digitaler Zug\u00e4nglichkeit und Flexibilit\u00e4t dar, die eine kontinuierliche Beteiligung der Aktion\u00e4re unter allen Umst\u00e4nden gew\u00e4hrleisten und damit das Engagement des Unternehmens f\u00fcr die Einbeziehung der Aktion\u00e4re weiter st\u00e4rken.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung von <strong>Abs. 4 zu Art. 11 <\/strong>legt nun ausdr\u00fccklich fest, welche Informationen in der Einberufung enthalten sein m\u00fcssen, und spiegelt damit Art. 700 Abs. 2 OR wider.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene Anpassung von <strong>Art. 11 Abs. 5 <\/strong>tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass nach dem revidierten schweizerischen Gesellschaftsrecht die Gesellschaften nicht mehr verpflichtet sind, den Gesch\u00e4ftsbericht und den Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht aufzulegen. Zudem wird damit auch dem neuen Art. 699a Abs. 1 OR Rechnung, indem er festh\u00e4lt, dass jeder Aktion\u00e4r die rechtzeitige Aush\u00e4ndigung einer Kopie des Gesch\u00e4ftsberichts einschliesslich der Jahresrechnung, des Revisionsberichts, des Verg\u00fctungsberichts und der Antr\u00e4ge des Verwaltungsrats an die Generalversammlung verlangen kann, wenn diese Dokumente nicht elektronisch zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich wie bei der \u00c4nderung in Art. 11 Abs. 1 wird das f\u00fcr die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung erforderliche Mindestbeteiligung in <strong>Art. 11 Abs. 6 <\/strong>auf mindestens f\u00fcnf Prozent angepasst, wie dies in Art. 699 Abs. 3 Ziff. 1 OR statuiert wird.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterungen zur vorgeschlagenen \u00c4nderung von Art. 11: Generalversammlung mit Tagungsort im Ausland (Traktandum 9.5)<\/strong><\/p>\n<p>Mit der vorgeschlagenen \u00c4nderung von <strong>Art. 11 Abs. 2 <\/strong>wird die M\u00f6glichkeit eingef\u00fchrt, eine Generalversammlung ausserhalb der Schweiz abzuhalten, wie es der neue Art. 701b OR eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, eine Generalversammlung im Ausland abzuhalten, bietet dem Unternehmen mehr Flexibilit\u00e4t und kann aus verschiedenen Gr\u00fcnden von Vorteil sein. Da die Aktion\u00e4re und Verwaltungsratsmitglieder \u00fcber verschiedene L\u00e4nder verteilt sind, kann der Verwaltungsrat dank dieser Bestimmung Sitzungen an einem Ort abhalten, der f\u00fcr die Mehrheit der Teilnehmer praktischer ist.<\/p>\n<p>Ausserdem steht sie im Einklang mit dem wachsenden Trend zur Globalisierung und internationalen Zusammenarbeit. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnte diese Bestimmung auch die Teilnahme ausl\u00e4ndischer Investoren an den Generalversammlungen von LECLANCHE SA erleichtern, was wiederum mehr internationale Investitionen anziehen und eine globalere Perspektive f\u00fcr LECLANCHE SA f\u00f6rdern k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterungen zu der vorgeschlagenen \u00c4nderung von Art. 14: Bestimmungen \u00fcber qualifizierte Mehrheiten (Traktandum 9.6)<\/strong><\/p>\n<p>Der vorgeschlagene ge\u00e4nderte Wortlaut von Art. 14 steht im Einklang mit dem revidierten Art. 704 OR und f\u00fchrt zur Streichung des Wortes &#8222;absolut&#8220; im Zusammenhang mit der Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte. Eine inhaltliche \u00c4nderung ist damit nicht beabsichtigt.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterungen zum \u00c4nderungsantrag zu den \u00c4nderungen der Art. 10, 13, 15, 16, 18, 23octies, 23decies, 25, 28: Anpassung an die zwingenden Bestimmungen der Aktienrechtsrevision (Traktandum 9.7)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Art. 10 <\/strong>gibt den ge\u00e4nderten Katalog der un\u00fcbertragbaren Befugnisse der Generalversammlung wieder. Dazu geh\u00f6ren nach dem neuen schweizerischen Gesellschaftsrecht die Befugnis der Generalversammlung zur Genehmigung und Verabschiedung der Zwischendividende (Art. 10 Ziff. 6), der Beschluss \u00fcber die R\u00fcckzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve (Art. 10 Ziff. 7) und die Dekotierung der Aktien der LECLANCHE SA (Art. 10 Ziff. 8).<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene \u00c4nderung in <strong>Art. 13 Abs. 1 <\/strong>erweitert die Methoden, mit denen sich die Aktion\u00e4re in der Generalversammlung vertreten lassen k\u00f6nnen. Das Konzept der Vertretung bleibt zwar dasselbe, aber der Verwaltungsrat hat nun auch die M\u00f6glichkeit, andere Formen der Bevollm\u00e4chtigung als die schriftliche zuzulassen. Dazu k\u00f6nnten elektronische oder digitale Formen der Bevollm\u00e4chtigung geh\u00f6ren, die den Aktion\u00e4ren mehr Flexibilit\u00e4t bei der Art und Weise der Bevollm\u00e4chtigung ihrer Vertretung bieten.<\/p>\n<p>Das revidierte schweizerische Aktienrecht verwendet den Begriff &#8222;Sonderuntersuchung&#8220; anstelle von &#8222;Sonderpr\u00fcfung&#8220;. Folglich wird <strong>Art. 15 <\/strong>ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Nach dem neuen Gesetz m\u00fcssen b\u00f6rsenkotierte Aktiengesellschaften die Beschl\u00fcsse und Wahlergebnisse innerhalb von 15 Tagen nach der Hauptversammlung unter Angabe des genauen Stimmenverh\u00e4ltnisses elektronisch zug\u00e4nglich machen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Aktion\u00e4re verlangen, dass ihnen das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Diese gesetzlichen Anforderungen werden ausdr\u00fccklich im ge\u00e4nderten <strong>Art. 16 Abs. 4<\/strong> genannt.<\/p>\n<p>Nach dem neuen Gesetz muss der Verwaltungsrat keinen Sekret\u00e4r mehr ernennen. Folglich werden <strong>Art. 16 Abs. 2 und Art. 18 <\/strong>entsprechend angepasst.<\/p>\n<p><strong>Art. 23octies Abs. 2 <\/strong>wird ge\u00e4ndert, um ihn an die revidierten Bestimmungen \u00fcber nachvertragliche Konkurrenzverbote anzugleichen. Gem\u00e4ss Art. 735c Abs. 2 OR darf die Verg\u00fctung aufgrund eines Konkurrenzverbots den Durchschnitt der Verg\u00fctungen der letzten drei Gesch\u00e4ftsjahre nicht \u00fcbersteigen und darf nur ausgerichtet werden, wenn das Konkurrenzverbot wirtschaftlich gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Die Reform hat die Definition von Mandaten ausserhalb des Unternehmens weiterentwickelt und definiert sie in Art. 626 Abs. 2 Ziff. 1 OR als T\u00e4tigkeiten in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck. Der Verwaltungsrat schl\u00e4gt deshalb vor, <strong>Art. 23\u00a0Abs. 4 <\/strong>entsprechend anzupassen.<\/p>\n<p>Da die schweizerische Aktienrechtsrevision zur Streichung von Art. 662a ff. OR f\u00fchrte, wird <strong>Art. 25 Abs. 1 <\/strong>entsprechend dadurch angepasst, dass k\u00fcnftig die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang und Konzernrechnung, nach den Bestimmungen von Art. 957 ff. OR. erstellt werden.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene \u00c4nderung von <strong>Art. 28 <\/strong>erweitert die Umst\u00e4nde, unter denen der Verwaltungsrat Massnahmen ergreifen und eine Generalversammlung f\u00fcr Umstrukturierungsmassnahmen einberufen muss. Diese \u00c4nderung zielt darauf ab, Art. 28 besser an Art. 725 Abs. 2 OR anzupassen.<\/p>\n<p><strong>Erl\u00e4uterungen zu den vorgeschlagenen \u00c4nderungen der Art. 8, 19, 20, 23sexies und 31: Sonstige freiwillige \u00c4nderungen (Traktandum 9.8)<\/strong><\/p>\n<p>Mit der vorgeschlagenen Einf\u00fchrung des Kapitalbandes schl\u00e4gt der Verwaltungsrat vor, <strong>Art. 8 <\/strong>entsprechend anzupassen.<\/p>\n<p>Die Wiedereinf\u00fchrung von <strong>Art. 19 <\/strong>zielt darauf ab, einen operativen Rahmen f\u00fcr den Verwaltungsrat zu schaffen, der festlegt, wie Sitzungen einberufen werden, wie Beschl\u00fcsse gefasst und Beratungen dokumentiert werden. So kann jedes Verwaltungsratsmitglied eine Sitzung einberufen, die kollektive Entscheidungsfindung wird sichergestellt, digitale Sitzungen sind m\u00f6glich, die Protokollierung wird vorgeschrieben und Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen schriftlich oder elektronisch gefasst werden, sofern keine Diskussion gew\u00fcnscht wird.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene \u00c4nderung von <strong>Art. 20 Abs. 2 <\/strong>st\u00e4rkt die Befugnisse des Verwaltungsrats gem\u00e4ss Art. 716a OR, einschliesslich der Beschlussfassung \u00fcber die Anerkennung von Kapitalerh\u00f6hungen und neu auch von Kapitalherabsetzungen und allf\u00e4lligen daraus resultierenden Statutenanpassungen. Zudem ist f\u00fcr Sitzungen, die ausschliesslich der Feststellung von Kapitalver\u00e4nderungen oder Nachzahlungen auf nicht voll liberierten Aktien dienen, kein besonderes Anwesenheitsquorum mehr erforderlich. Der Klarheit halber wurden spezifische Verweise auf Artikel des Schweizer Rechts aufgenommen.<\/p>\n<p>Mit der vorgeschlagenen \u00c4nderung von <strong>Art. 23sexies Abs. 1 <\/strong>wird der Begriff &#8222;oder bef\u00f6rdert&#8220; gestrichen, so dass sich die zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung ausschliesslich auf neu ernannte Verwaltungsratsmitglieder bezieht. Diese \u00c4nderung impliziert, dass bef\u00f6rderte Mitglieder keinen Anspruch auf eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung gem\u00e4ss Art.\u00a023sexies haben.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene \u00c4nderung von <strong>Art. 31 <\/strong>erweitert den Umfang und die Methoden der Unternehmenskommunikation. Die neue Bestimmung beh\u00e4lt das Schweizerische Handelsamtsblatt als prim\u00e4res Publikationsorgan bei, erm\u00f6glicht es dem Verwaltungsrat aber auch, zus\u00e4tzliche Publikationsorgane zu bezeichnen. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt die revidierte Bestimmung direktere und modernere Kommunikationsmittel ein. Mitteilungen an die Aktion\u00e4re oder Teilnehmer und andere Bekanntmachungen k\u00f6nnen per Brief an die im Aktienbuch eingetragenen Adressen, per E-Mail oder in jeder anderen vom Verwaltungsrat als geeignet erachteten Form erfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Statuten der Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>von<\/p>\n<p>LECLANCHE SA<\/p>\n<p>mit Sitz in Yverdon-les-Bains<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Bestehende Statuten \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Statuten einschliesslich der vorgeschlagenen \u00c4nderungen<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table width=\"630\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3><a name=\"_Toc130327615\"><\/a>I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Allgemeine Bestimmungen<\/h3>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3><a name=\"_Toc314249\"><\/a><a name=\"_Toc136192613\"><\/a>I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Allgemeine Bestimmungen<\/h3>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 1: Firmenname, eingetragener Sitz, Dauer<\/strong><\/p>\n<p>Unter dem Firmennamen<\/p>\n<p>&#8220; LECLANCHE SA&#8220;<\/p>\n<p>Es besteht eine Aktiengesellschaft, die den Bestimmungen von Titel XXVI des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) unterliegt, soweit diese Statuten nicht davon abweichen.<\/p>\n<p>Die Dauer des Unternehmens ist unbegrenzt.<\/p>\n<p>Der Sitz ist in Yverdon-les-Bains.<\/td>\n<td width=\"28\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"304\"><strong>Artikel 1: Firmenname, eingetragener Sitz, Dauer<\/strong><\/p>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 2: Zweck<\/strong><\/p>\n<p>Zweck der Gesellschaft ist der direkte und indirekte Erwerb, die Verwaltung und die Ver\u00e4usserung von Beteiligungen an in- und ausl\u00e4ndischen, b\u00f6rsenkotiert und nicht b\u00f6rsenkotiert Unternehmen der Elektroindustrie sowie die Konzeption, Entwicklung und Montage von elektrischen Energiespeichersystemen, der Vertrieb von Batterien und elektrischem Zubeh\u00f6r sowie alles, was direkt oder indirekt mit der Elektroindustrie zusammenh\u00e4ngt.<\/td>\n<td width=\"28\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"304\"><strong>Artikel 2: Zweck<\/strong><\/p>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an gleichartigen Unternehmungen beteiligen, solche erwerben oder gr\u00fcnden, Grundst\u00fccke erwerben oder ver\u00e4ussern, mit Ausnahme von Gesch\u00e4ften, die nach dem Bundesgesetz \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland verboten sind, immaterielle Rechte oder Know-how erwerben und vermarkten, alle Gesch\u00e4fte t\u00e4tigen und Vertr\u00e4ge abschliessen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen oder dessen Verwirklichung zu f\u00f6rdern geeignet sind.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3><a name=\"_Toc130327621\"><\/a>II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Grundkapital<\/h3>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3><a name=\"_Toc314252\"><\/a><a name=\"_Toc136192619\"><\/a>II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Grundkapital<\/h3>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><a name=\"_Toc130327623\"><\/a><strong>Artikel 3: Anzahl der Anteile, Nennwert, Art<\/strong><\/p>\n<p>Das Aktienkapital betr\u00e4gt CHF 44&#8217;481&#8217;491, eingeteilt in 444&#8217;814&#8217;910 voll liberierter Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft gibt Namenaktien in Form von Einzelurkunden, Globalurkunden oder Wertrechten aus. Die Gesellschaft kann jederzeit und ohne Zustimmung der Aktion\u00e4re die ausgegebenen Namenaktien in eine andere Form umwandeln. Jeder Aktion\u00e4r kann jedoch von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung \u00fcber die von ihm gem\u00e4ss Aktienbuch gehaltenen Namenaktien verlangen.<\/p>\n<p>Die in Form von Wertrechten ausgegebenen Namenaktien sowie die in Wertrechte umgewandelten Aktien werden als Bucheffekten von einem Verwahrer im Sinne des Bucheffektengesetzes verwahrt.<\/td>\n<td width=\"28\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"304\"><strong>Artikel 3: Anzahl<\/strong> <strong>der Anteile, Nennwert, Art<\/strong><\/p>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 3 bis: Sacheinlagen<\/strong><\/p>\n<p>Mit Zuschussvertrag vom 12. November 2015 brachte Emrol BVBA 1&#8217;659&#8217;854 nennwertlose Namenaktien der Leclanch\u00e9 BVBA, mit Sitz in Turnhout (Belgien), f\u00fcr einen Gesamtbetrag von CHF 768&#8217;021.&#8211; (siebenhundertachtundsechzigtausendeinundzwanzig Schweizer Franken) in die Leclanch\u00e9 SA ein.<\/p>\n<p>Als Gegenleistung erh\u00e4lt der Einzahler 512&#8217;014 voll liberierte Namenaktien der Gesellschaft mit einem Nennwert von je CHF 1.50, was einem Gesamtpreis von CHF 768&#8217;021.&#8211; entspricht.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><a name=\"_Toc314255\"><\/a><a name=\"_Toc191389573\"><\/a><strong>Artikel 3 bis: Sacheinlagen<\/strong><\/p>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 3 ter:<\/strong><\/p>\n<p>Das Aktienkapital der Gesellschaft kann im Maximalbetrag von CHF 6&#8217;000&#8217;000 durch Ausgabe von h\u00f6chstens 6&#8217;000&#8217;000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 durch Ausgabe von neuen Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und an Konzerngesellschaften erh\u00f6ht werden. Das Bezugsrecht der bisherigen Aktion\u00e4re wird aufgehoben. Die Aktien oder Bezugsrechte werden den Mitarbeitern nach den vom Verwaltungsrat oder, soweit an ihn delegiert, vom Verg\u00fctungsausschuss festgelegten Bedingungen unter Ber\u00fccksichtigung von Leistung, Funktion, Verantwortungsstufe und Rentabilit\u00e4tskriterien zugeteilt. Die Aktien oder Bezugsrechte k\u00f6nnen den Mitarbeitern zu einem unter dem B\u00f6rsenkurs liegenden Preis gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Die neuen Namensaktien unterliegen den in Artikel 4 der Statuten der Gesellschaft<br \/>\nfestgelegten \u00dcbertragungsbeschr\u00e4nkungen.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong><span style=\"text-decoration: line-through;\">Artikel 3 ter:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Das Aktienkapital der Gesellschaft kann im Maximalbetrag von CHF 6&#8217;000&#8217;000 durch Ausgabe von h\u00f6chstens 6&#8217;000&#8217;000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 durch Ausgabe von neuen Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und an Konzerngesellschaften erh\u00f6ht werden. Das Bezugsrecht der bisherigen Aktion\u00e4re wird aufgehoben. Die Aktien oder Bezugsrechte werden den Mitarbeitern nach den vom Verwaltungsrat oder, soweit an ihn delegiert, vom Verg\u00fctungsausschuss festgelegten Bedingungen unter Ber\u00fccksichtigung von Leistung, Funktion, Verantwortungsstufe und Rentabilit\u00e4tskriterien zugeteilt. Die Aktien oder Bezugsrechte k\u00f6nnen den Mitarbeitern zu einem unter dem B\u00f6rsenkurs liegenden Preis gew\u00e4hrt werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Die neuen Namensaktien unterliegen den in Artikel 4 der Statuten der Gesellschaft festgelegten \u00dcbertragungsbeschr\u00e4nkungen.<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong><u>Artikel 3 ter:<\/u><\/strong><\/p>\n<p><u>Das Aktienkapital der Gesellschaft kann im Maximalbetrag von CHF 600&#8217;000 durch Ausgabe von h\u00f6chstens 6&#8217;000&#8217;000 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 durch Ausgabe von neuen Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und an Konzerngesellschaften erh\u00f6ht werden. Das Bezugsrecht der bisherigen Aktion\u00e4re wird aufgehoben. Die Aktien oder Bezugsrechte werden den Mitarbeitern nach den vom Verwaltungsrat oder, soweit an ihn delegiert, vom Verg\u00fctungsausschuss festgelegten Bedingungen unter Ber\u00fccksichtigung von Leistung, Funktion, Verantwortungsstufe und Rentabilit\u00e4tskriterien zugeteilt. Die Aktien oder Bezugsrechte k\u00f6nnen den Mitarbeitern zu einem unter dem B\u00f6rsenkurs liegenden Preis gew\u00e4hrt werden.<\/u><\/p>\n<p><u>Die Aus\u00fcbung von Wandel-, Options- oder \u00e4hnlichen Rechten sowie der Verzicht auf diese Rechte k\u00f6nnen elektronisch oder schriftlich erfolgen.<\/u><\/p>\n<p><u>Die neuen Namensaktien unterliegen den in Artikel 4 der Statuten der Gesellschaft festgelegten \u00dcbertragungsbeschr\u00e4nkungen.<\/u><\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 3 quater: <\/strong><\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat ist erm\u00e4chtigt, das Aktienkapital jederzeit bis zum 30. Juni 2024 im Maximalbetrag von CHF 16&#8217;759&#8217;854.40 durch Ausgabe von h\u00f6chstens 167&#8217;598&#8217;544 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Eine teilweise Erh\u00f6hung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Eine Erh\u00f6hung des Aktienkapitals im Wege einer \u00dcbernahme durch ein Finanzinstitut, ein Konsortium von Finanzinstituten oder einen oder mehrere andere Dritte mit anschliessendem Angebot an die bestehenden Aktion\u00e4re der Gesellschaft ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt der Ausgabe, den Ausgabepreis, die Art der Einlagen, den Zeitpunkt der Entstehung des Dividendenanspruchs, die Bedingungen der Bezugsrechtsaus\u00fcbung und die Zuteilung der nicht ausge\u00fcbten Bezugsrechte fest.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat hat das Recht, die Bezugsrechte zu genehmigen, zu beschr\u00e4nken oder aufzuheben. Der Verwaltungsrat kann nicht ausge\u00fcbte Bezugsrechte annullieren oder solche Rechte und\/oder Aktien zu Marktbedingungen zuteilen oder in anderer Weise im Interesse der Gesellschaft verwenden.<\/p>\n<p>Eine Einzahlung durch Umwandlung von frei verf\u00fcgbarem Eigenkapital (auch durch Einlage von Reserven in das Gesellschaftskapital) gem\u00e4ss Art. 652d OR ist bis zum vollen Ausgabebetrag jeder Aktie m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat kann in folgenden F\u00e4llen die Bezugsrechte aufheben oder beschr\u00e4nken und sie einzelnen Aktion\u00e4ren oder Dritten zuteilen:<\/p>\n<p>1) Im Zusammenhang mit dem Vertrag \u00fcber das Wandeldarlehen zwischen ApS Recharge (&#8222;Recharge&#8220;) und ACE Energy Efficiency SPC (&#8222;ACE&#8220;) vom 7. Dezember 2014 (das &#8222;Recharge\/ACE-Wandeldarlehen&#8220;), der mehrfach ge\u00e4ndert wurde, waren die Darlehensgeber berechtigt, den gesamten oder einen Teil des Ausgabepreises durch Aufrechnung mit den im Rahmen des Recharge\/ACE-Wandeldarlehens gew\u00e4hrten Forderungen zu zahlen; oder<\/p>\n<p>2) In Bezug auf das Recharge-Wandeldarlehen\/ACE, das von Zeit zu Zeit ge\u00e4ndert wird, wenn die Darlehensgeber eine Kapitalerh\u00f6hung von der Gesellschaft verlangen; oder<\/p>\n<p>3) Im Zusammenhang mit der Finanzierung und Refinanzierung von Investitionen oder Akquisitionen des Unternehmens (einschliesslich des Erwerbs eines Unternehmens oder von Beteiligungen) oder der Finanzierung oder Refinanzierung von Akquisitionen durch das Unternehmen (durch Eigenkapital- oder Wandeldarlehen); oder<\/p>\n<p>4) In Bezug auf Optionen, die der Talisman Infrastructure International Ltd, einem mit der Talisman Infrastructure Ventures LLP verbundenen Unternehmen, gew\u00e4hrt wurden; oder<\/p>\n<p>5) Zur Gew\u00e4hrung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) von bis zu 20 % der Gesamtzahl der Aktien bei einer Platzierung oder einem Verkauf von Aktien an den Ersterwerber oder Zeichner; oder<\/p>\n<p>6) Um die Aktien als Gegenleistung f\u00fcr Fusionen, \u00dcbernahmen oder Investitionen des Unternehmens zu verwenden; oder<\/p>\n<p>7) Ausgabe neuer Aktien, wenn der Ausgabepreis durch Bezugnahme auf den Marktpreis bestimmt wird; oder<\/p>\n<p>8) Zur Erweiterung der Aktion\u00e4rsbasis auf den Finanz- und institutionellen M\u00e4rkten oder im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien an der in- oder ausl\u00e4ndischen B\u00f6rse; oder<\/p>\n<p>9) F\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Aktien im In- und Ausland zur Erh\u00f6hung des Streubesitzes oder zur Erf\u00fcllung von B\u00f6rsenzulassungsanforderungen; oder<\/p>\n<p>10) F\u00fcr die Beteiligung von Investoren oder strategischen Partnern; oder<\/p>\n<p>11) F\u00fcr eine finanzielle Umstrukturierung, insbesondere die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital; oder<\/p>\n<p>12) Schnelle und flexible Kapitalerh\u00f6hungen (einschliesslich Privatplatzierungen), die ohne den Ausschluss der Bezugsrechte der derzeitigen Aktion\u00e4re kaum gelingen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die neuen Namenaktien unterliegen den \u00dcbertragungsbeschr\u00e4nkungen gem\u00e4ss Artikel 4 der Statuten der Gesellschaft.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong><span style=\"text-decoration: line-through;\">Artikel 3 quater: <\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Der Verwaltungsrat ist erm\u00e4chtigt, das Aktienkapital jederzeit bis zum 30. Juni 2024 im Maximalbetrag von CHF 16&#8217;759&#8217;854.40 durch Ausgabe von h\u00f6chstens 167&#8217;598&#8217;544 voll zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 zu erh\u00f6hen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Eine teilweise Erh\u00f6hung ist zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Eine Erh\u00f6hung des Aktienkapitals im Wege einer \u00dcbernahme durch ein Finanzinstitut, ein Konsortium von Finanzinstituten oder einen oder mehrere andere Dritte mit anschliessendem Angebot an die bestehenden Aktion\u00e4re der Gesellschaft ist zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\"><br \/>\nDer Verwaltungsrat legt den Zeitpunkt der Ausgabe, den Ausgabepreis, die Art der Einlagen, den Zeitpunkt der Entstehung des Dividendenanspruchs, die Bedingungen der Bezugsrechtsaus\u00fcbung und die Zuteilung der nicht ausge\u00fcbten Bezugsrechte fest. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Der Verwaltungsrat hat das Recht, die Bezugsrechte zu genehmigen, zu beschr\u00e4nken oder aufzuheben. Der Verwaltungsrat kann nicht ausge\u00fcbte Bezugsrechte annullieren oder solche Rechte und\/oder Aktien zu Marktbedingungen zuteilen oder in anderer Weise im Interesse der Gesellschaft verwenden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Eine Einzahlung durch Umwandlung von frei verf\u00fcgbarem Eigenkapital (auch durch Einlage von Reserven in das Gesellschaftskapital) gem\u00e4ss Art. 652d OR ist bis zum vollen Ausgabebetrag jeder Aktie m\u00f6glich.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Der Verwaltungsrat kann in folgenden F\u00e4llen die Bezugsrechte aufheben oder beschr\u00e4nken und sie einzelnen Aktion\u00e4ren oder Dritten zuteilen:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">1) Im Zusammenhang mit dem Vertrag \u00fcber das Wandeldarlehen zwischen ApS Recharge (&#8222;Recharge&#8220;) und ACE Energy Efficiency SPC (&#8222;ACE&#8220;) vom 7. Dezember 2014 (das &#8222;Recharge\/ACE-Wandeldarlehen&#8220;), der mehrfach ge\u00e4ndert wurde, waren die Darlehensgeber berechtigt, den gesamten oder einen Teil des Ausgabepreises durch Aufrechnung mit den im Rahmen des Recharge\/ACE-Wandeldarlehens gew\u00e4hrten Forderungen zu zahlen; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">2) In Bezug auf das Recharge-Wandeldarlehen\/ACE, das von Zeit zu Zeit ge\u00e4ndert wird, wenn die Darlehensgeber eine Kapitalerh\u00f6hung von der Gesellschaft verlangen; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">3) Im Zusammenhang mit der Finanzierung und Refinanzierung von Investitionen oder Akquisitionen des Unternehmens (einschliesslich des Erwerbs eines Unternehmens oder von Beteiligungen) oder der Finanzierung oder Refinanzierung von Akquisitionen durch das Unternehmen (durch Eigenkapital- oder Wandeldarlehen); oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">4) In Bezug auf Optionen, die der Talisman Infrastructure International Ltd, einem mit der Talisman Infrastructure Ventures LLP verbundenen Unternehmen, gew\u00e4hrt wurden; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">5) Zur Gew\u00e4hrung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) von bis zu 20 % der Gesamtzahl der Aktien bei einer Platzierung oder einem Verkauf von Aktien an den Ersterwerber oder Zeichner; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">6) Um die Aktien als Gegenleistung f\u00fcr Fusionen, \u00dcbernahmen oder Investitionen des Unternehmens zu verwenden; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">7) Ausgabe neuer Aktien, wenn der Ausgabepreis durch Bezugnahme auf den Marktpreis bestimmt wird; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">8) Zur Erweiterung der Aktion\u00e4rsbasis auf den Finanz- und institutionellen M\u00e4rkten oder im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien auf dem in- oder ausl\u00e4ndischen Aktienmarkt; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">9) F\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Aktien im In- und Ausland zur Erh\u00f6hung des Streubesitzes oder zur Erf\u00fcllung von B\u00f6rsenzulassungsanforderungen; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">10) F\u00fcr die Beteiligung von Investoren oder strategischen Partnern; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">11) F\u00fcr eine finanzielle Umstrukturierung, insbesondere die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">12) Schnelle und flexible Kapitalerh\u00f6hungen (einschliesslich Privatplatzierungen), die ohne den Ausschluss der Bezugsrechte der derzeitigen Aktion\u00e4re kaum gelingen k\u00f6nnten.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\"><br \/>\nDie neuen Namenaktien unterliegen den \u00dcbertragungsbeschr\u00e4nkungen gem\u00e4ss Artikel 4 der Statuten der Gesellschaft.<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong><u>Artikel 3 quater: Kapitalband<\/u><\/strong><\/p>\n<p><u>Der Verwaltungsrat ist erm\u00e4chtigt, bis zum 28. Juni 2028 (i) das Aktienkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 293&#8217;057&#8217;384 voll zu liberierenden neuen Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 um h\u00f6chstens CHF 87&#8217;917&#8217;215.30 zu erh\u00f6hen und\/oder (ii) das Aktienkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Herabsetzung um mindestens CHF 29<\/u><u>&#8218;305&#8216;738.50 herabzusetzen. Eine Kapitalherabsetzung kann durch Vernichtung von bis zu 293&#8217;057&#8217;384 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 und\/oder durch Herabsetzung des Nennwerts vorgenommen werden.<\/u><\/p>\n<p><u>Eine Erh\u00f6hung des Aktienkapitals im Wege einer \u00dcbernahme durch ein Finanzinstitut, ein Konsortium von Finanzinstituten oder einen oder mehrere andere Dritte mit anschliessendem Angebot an die bestehenden Aktion\u00e4re der Gesellschaft ist zul\u00e4ssig.<\/u><\/p>\n<p><u>Im Falle einer Kapitalerh\u00f6hung:<\/u><\/p>\n<p><u>(a) Der Verwaltungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Ausgabe, den Ausgabepreis, die Art der Einlagen, den Zeitpunkt des Entstehens des Dividendenanspruchs, die Bedingungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Bezugsrechts und die Zuteilung der nicht ausge\u00fcbten Bezugsrechte. <\/u><\/p>\n<p><u>(b) Der Verwaltungsrat hat das Recht, die Bezugsrechte zu gew\u00e4hren, zu beschr\u00e4nken oder aufzuheben. Der Verwaltungsrat kann nicht ausge\u00fcbte Bezugsrechte annullieren oder solche Rechte und\/oder Aktien zu Marktbedingungen zuteilen oder in anderer Weise im Interesse der Gesellschaft verwenden.<\/u><\/p>\n<p><u>(c) Eine Erh\u00f6hung durch Umwandlung von frei verf\u00fcgbarem Eigenkapital (auch mittels Einlagereserven in das Gesellschaftskapital) gem\u00e4ss Art. 652d OR ist bis zum vollen Ausgabebetrag jeder Aktie m\u00f6glich.<\/u><\/p>\n<p><u>(d) Der Verwaltungsrat kann in folgenden F\u00e4llen das Bezugsrecht aufheben oder beschr\u00e4nken und es einzelnen Aktion\u00e4ren oder Dritten zuweisen:<\/u><\/p>\n<p><u>1) Im Zusammenhang mit dem Vertrag \u00fcber das Wandeldarlehen zwischen ApS Recharge (&#8222;Recharge&#8220;) und ACE Energy Efficiency SPC (&#8222;ACE&#8220;) vom 7. Dezember 2014 (das &#8222;Recharge\/ACE-Wandeldarlehen&#8220;), der mehrfach ge\u00e4ndert wurde, waren die Darlehensgeber berechtigt, den gesamten oder einen Teil des Ausgabepreises durch Aufrechnung mit den im Rahmen des Recharge\/ACE-Wandeldarlehens gew\u00e4hrten Forderungen zu zahlen; oder<\/u><\/p>\n<p><u>2) In Bezug auf das Recharge-Wandeldarlehen\/ACE, das von Zeit zu Zeit ge\u00e4ndert wird, wenn die Darlehensgeber eine Kapitalerh\u00f6hung von der Gesellschaft verlangen; oder<\/u><\/p>\n<p><u>3) Im Zusammenhang mit der Finanzierung und Refinanzierung von Investitionen oder Akquisitionen des Unternehmens (einschliesslich des Erwerbs eines Unternehmens oder von Beteiligungen) oder der Finanzierung oder Refinanzierung von Akquisitionen durch das Unternehmen (durch Eigenkapital- oder Wandeldarlehen); oder<\/u><\/p>\n<p><u>4) In Bezug auf Optionen, die der Talisman Infrastructure International Ltd, einem mit Talisman Infrastructure Ventures LLP verbundenen Unternehmen, gew\u00e4hrt wurden; oder<\/u><\/p>\n<p><u>5) Zur Gew\u00e4hrung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) von bis zu 20 % der Gesamtzahl der Aktien bei einer Platzierung oder einem Verkauf von Aktien an den Ersterwerber oder Zeichner; oder<\/u><\/p>\n<p><u>6) Um die Aktien als Gegenleistung f\u00fcr Fusionen, \u00dcbernahmen oder Investitionen des Unternehmens zu verwenden; oder<\/u><\/p>\n<p><u>7) Neue Aktien auszugeben, wenn der Ausgabepreis durch Bezugnahme auf den Marktpreis bestimmt wird; oder<\/u><\/p>\n<p><u>8) Zur Erweiterung der Aktion\u00e4rsbasis auf den Finanz- und institutionellen M\u00e4rkten oder im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien auf dem in- oder ausl\u00e4ndischen Aktienmarkt; oder<\/u><\/p>\n<p><u>9) F\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Aktien im In- und Ausland zur Erh\u00f6hung des Streubesitzes oder zur Erf\u00fcllung von B\u00f6rsenzulassungsanforderungen; oder<\/u><\/p>\n<p><u>10) F\u00fcr die Beteiligung von Investoren oder strategischen Partnern; oder<\/u><\/p>\n<p><u>11) F\u00fcr eine finanzielle Umstrukturierung, insbesondere die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital; oder<\/u><\/p>\n<p><u>12) Schnelle und flexible Kapitalerh\u00f6hungen (einschliesslich Privatplatzierungen), die ohne den Ausschluss der Bezugsrechte der derzeitigen Aktion\u00e4re kaum gelingen k\u00f6nnten.<\/u><\/p>\n<p><u>Innerhalb der Grenzen dieses Kapitalbandes ist der Verwaltungsrat auch erm\u00e4chtigt, einmal oder mehrmals pro Jahr Kapitalherabsetzungen durch Nennwertreduktion vorzunehmen und den Herabsetzungsbetrag nach Anpassung der Statuten an die Aktion\u00e4re auszuzahlen.<\/u><\/p>\n<p><u>Die neuen Namenaktien unterliegen den \u00dcbertragungsbeschr\u00e4nkungen gem\u00e4ss Artikel 4 der Statuten der Gesellschaft.<\/u><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 3 quinquies:<\/strong><\/p>\n<p>Das Aktienkapital kann im Maximalbetrag von CHF 16&#8217;159&#8217;854.40 durch Ausgabe von h\u00f6chstens 161&#8217;598&#8217;544 voll zu liberierenden Aktien mit einem Nennwert von CHF 0.10 pro Aktie erh\u00f6ht werden.<\/p>\n<p>Die Erh\u00f6hung erfolgt durch Aus\u00fcbung von Wandel- und\/oder Optionsrechten und\/oder \u00e4hnlichen Rechten, die in Verbindung mit neuen oder bereits ausgegebenen Optionen gew\u00e4hrt werden, \u00e4hnlichen Wertpapieren, Darlehen oder sonstigen Finanzinstrumenten oder vertraglichen Wertpapieren der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften und\/oder durch Aus\u00fcbung von Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden (&#8222;Finanzinstrumente&#8220;).<\/p>\n<p>Das Bezugsrecht der Aktion\u00e4re ist bei der Ausgabe von Finanzinstrumenten ausgeschlossen. Die gegenw\u00e4rtigen Inhaber der Finanzinstrumente sind berechtigt, die neuen Aktien zu zeichnen.<\/p>\n<p>Die Bedingungen der Finanzinstrumente werden vom Verwaltungsrat festgelegt.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat ist befugt, das Bezugsrecht der Aktion\u00e4re auszuschliessen oder zu beschr\u00e4nken:<\/p>\n<p>l) Im Zusammenhang mit dem Wandeldarlehensvertrag mit Recharge ApS (&#8222;Recharge&#8220;) und ACE Energy Efficiency SPC (&#8222;ACE&#8220;) vom 7. Dezember 2014, zusammen mit allen \u00c4nderungen (der &#8222;Recharge\/ACE-Wandelkreditvertrag&#8220;); oder<\/p>\n<p>2) Im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Refinanzierung von Investitionen und dem Expansionsplan des Unternehmens.<\/p>\n<p>3) Wenn die Finanzinstrumente an Investoren oder strategische Partner ausgegeben werden; oder<\/p>\n<p>4) Wenn die Finanzinstrumente an der nationalen oder internationalen B\u00f6rse oder im Rahmen einer Privatplatzierung ausgegeben werden; oder<\/p>\n<p>5) F\u00fcr ein Unternehmen, das solche Finanzinstrumente \u00fcber ein Bankinstitut oder eine dritte Partei\/Parteien mit anschliessendem \u00f6ffentlichen Angebot \u00fcbernimmt; oder<\/p>\n<p>6) F\u00fcr finanzielle Umstrukturierungen, insbesondere f\u00fcr die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital.<\/p>\n<p>Die Wandelrechte, die Recharge\/ACE im Rahmen des Recharge\/ACE-Wandeldarlehensvertrags gem\u00e4ss Absatz 1 gew\u00e4hrt werden, sind f\u00fcr die Umstrukturierung und k\u00fcnftige Expansion des Unternehmens erforderlich. Die Umwandlung wird gem\u00e4ss den Bedingungen des Recharge\/ACE-Wandeldarlehensvertrags durchgef\u00fchrt. Die Wandlung kann bis zum 30. Juni 2016 ausge\u00fcbt werden, wobei dieses Datum (gem\u00e4ss den Bedingungen der jeweiligen Vertr\u00e4ge) verl\u00e4ngert werden kann.<\/p>\n<p>Wird das Bezugsrecht auf der Grundlage dieses Artikels 3 quinquies ausgeschlossen: im Falle von &#8222;bedingtem Aktienkapital zur Finanzierung&#8220; gilt Folgendes:<\/p>\n<p>Die Finanzinstrumente werden gem\u00e4ss den vorherrschenden Marktbedingungen unter Ber\u00fccksichtigung der finanziellen und operativen Lage des Unternehmens, des Aktienkurses und\/oder anderer \u00e4hnlicher Instrumente mit einem Marktwert ausgegeben.<\/p>\n<p>Der Ausgabepreis unter dem Marktpreis der Aktien ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Wandlungsrechte k\u00f6nnen w\u00e4hrend eines Zeitraums von h\u00f6chstens 10 Jahren und Optionen w\u00e4hrend eines Zeitraums von h\u00f6chstens 7 Jahren ausge\u00fcbt werden, jeweils ab dem jeweiligen Ausgabetag.<\/p>\n<p>Die neuen Namensaktien unterliegen den \u00dcbertragungsbeschr\u00e4nkungen gem\u00e4ss Artikel 4 der Statuten der Gesellschaft.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong><span style=\"text-decoration: line-through;\">Artikel 3 quinquies:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Das Aktienkapital kann im Maximalbetrag von CHF 16&#8217;159&#8217;854.40 durch Ausgabe von h\u00f6chstens 161&#8217;598&#8217;544 voll zu liberierenden Aktien mit einem Nennwert von CHF 0.10 pro Aktie erh\u00f6ht werden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Die Erh\u00f6hung erfolgt durch Aus\u00fcbung von Wandel- und\/oder Optionsrechten und\/oder \u00e4hnlichen Rechten, die in Verbindung mit neuen oder bereits ausgegebenen Optionen gew\u00e4hrt werden, \u00e4hnlichen Wertpapieren, Darlehen oder sonstigen Finanzinstrumenten oder vertraglichen Wertpapieren der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften und\/oder durch Aus\u00fcbung von Optionsrech-ten, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden (&#8222;Finanzinstrumente&#8220;).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Das Bezugsrecht der Aktion\u00e4re ist bei der Ausgabe von Finanzinstrumenten ausgeschlossen. Die gegenw\u00e4rtigen Inhaber der Finanzinstrumente sind berechtigt, die neuen Aktien zu zeichnen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\"><br \/>\nDie Bedingungen der Finanzinstrumente werden vom Verwaltungsrat festgelegt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Der Verwaltungsrat ist befugt, das Bezugsrecht der Aktion\u00e4re auszuschliessen oder zu beschr\u00e4nken:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">l) Im Zusammenhang mit dem Wandeldarlehensvertrag mit Recharge ApS (&#8222;Recharge&#8220;) und ACE Energy Efficiency SPC (&#8222;ACE&#8220;) vom 7. Dezember 2014, zusammen mit allen \u00c4nderungen (der &#8222;Recharge\/ACE-Wandelkreditvertrag&#8220;); oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">2) Im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Refinanzierung von Investitionen und dem Expansionsplan des Unternehmens.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">3) Wenn die Finanzinstrumente an Investoren oder strategische Partner ausgegeben werden; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">4) Wenn die Finanzinstrumente an der nationalen oder internationalen B\u00f6rse oder im Rahmen einer Privatplatzierung ausgegeben werden; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">5) F\u00fcr ein Unternehmen, das solche Finanzinstrumente \u00fcber ein Bankinstitut oder eine dritte Partei\/Parteien mit anschliessendem \u00f6ffentlichen Angebot \u00fcbernimmt; oder<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">6) F\u00fcr finanzielle Umstrukturierungen, insbesondere f\u00fcr die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Die Wandelrechte, die Recharge\/ACE im Rahmen des Recharge\/ACE-Wandeldarlehensvertrags gem\u00e4ss Absatz 1 gew\u00e4hrt werden, sind f\u00fcr die Umstrukturierung und k\u00fcnftige Expansion des Unternehmens erforderlich. Die Umwandlung wird gem\u00e4ss den Bedingungen des Recharge\/ACE-Wandeldarlehensvertrags durchgef\u00fchrt. Die Wandlung kann bis zum 30. Juni 2016 ausge\u00fcbt werden, wobei dieses Datum (gem\u00e4ss den Bedingungen der jeweiligen Vertr\u00e4ge) verl\u00e4ngert werden kann.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Wird das Bezugsrecht auf der Grundlage dieses Artikels 3 quinquies ausgeschlossen: im Falle von &#8222;bedingtem Aktienkapital zur Finanzierung&#8220; gilt Folgendes:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Die Finanzinstrumente werden gem\u00e4ss den vorherrschenden Marktbedingungen unter Ber\u00fccksichtigung der finanziellen und operativen Lage des Unternehmens, des Aktienkurses und\/oder anderer \u00e4hnlicher Instrumente mit einem Marktwert ausgegeben.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Der Ausgabepreis unter dem Marktpreis der Aktien ist m\u00f6glich.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Wandlungsrechte k\u00f6nnen w\u00e4hrend eines Zeitraums von h\u00f6chstens 10 Jahren und Optionen w\u00e4hrend eines Zeitraums von h\u00f6chstens 7 Jahren ausge\u00fcbt werden, jeweils ab dem jeweiligen Ausgabetag.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Die neuen Namensaktien unterliegen den \u00dcbertragungsbeschr\u00e4nkungen gem\u00e4ss Artikel 4 der Statuten der Gesellschaft.<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong><u>Artikel 3 quinquies:<\/u><\/strong><\/p>\n<p><u>Das Aktienkapital kann im Maximalbetrag von CHF 16&#8217;159&#8217;854.40 durch Ausgabe von bis zu 161&#8217;598&#8217;544 voll zu liberierender Aktien mit einem Nennwert von CHF 0.10 pro Aktie erh\u00f6ht werden.<\/u><\/p>\n<p><u>Die Erh\u00f6hung erfolgt durch Aus\u00fcbung von Wandel- und\/oder Optionsrechten und\/oder \u00e4hnlichen Rechten, die in Verbindung mit neuen oder bereits ausgegebenen Optionen gew\u00e4hrt werden, \u00e4hnlichen Wertpapieren, Darlehen oder sonstigen Finanzinstrumenten oder vertraglichen Wertpapieren der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften und\/oder durch Aus\u00fcbung von Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden (&#8222;Finanzinstrumente&#8220;).<\/u><\/p>\n<p><u>Die Aus\u00fcbung von Wandel-, Options- oder \u00e4hnlichen Rechten sowie der Verzicht auf diese Rechte k\u00f6nnen elektronisch oder schriftlich erfolgen.<\/u><\/p>\n<p>Das Bezugsrecht der Aktion\u00e4re ist bei der Ausgabe von Finanzinstrumenten ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien sind die derzeitigen Inhaber der Finanzinstrumente berechtigt.<\/p>\n<p><u>Die Bedingungen der Finanzinstrumente werden vom Verwaltungsrat festgelegt.<\/u><\/p>\n<p><u>Der Verwaltungsrat ist befugt, das Bezugsrecht der Aktion\u00e4re auszuschliessen oder zu beschr\u00e4nken:<\/u><\/p>\n<p><u>l) Im Zusammenhang mit dem Wandeldarlehensvertrag mit Recharge ApS (&#8222;Recharge&#8220;) und ACE Energy Efficiency SPC (&#8222;ACE&#8220;) vom 7. Dezember 2014, zusammen mit allen \u00c4nderungen (der &#8222;Recharge\/ACE-Wandelkreditvertrag&#8220;); oder<\/u><\/p>\n<p><u>2) Im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Refinanzierung von Investitionen und dem Expansionsplan des Unternehmens.<\/u><\/p>\n<p><u>3) Wenn die Finanzinstrumente an Investoren oder strategische Partner ausgegeben werden; oder<\/u><\/p>\n<p><u>4) Wenn die Finanzinstrumente an der nationalen oder internationalen B\u00f6rse oder im Rahmen einer Privatplatzierung ausgegeben werden; oder<\/u><\/p>\n<p><u>5) F\u00fcr ein Unternehmen, das solche Finanzinstrumente \u00fcber ein Bankinstitut oder eine dritte Partei\/Parteien mit anschliessendem \u00f6ffentlichen Angebot \u00fcbernimmt; oder<\/u><\/p>\n<p><u>6) F\u00fcr finanzielle Umstrukturierungen, insbesondere f\u00fcr die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital.<\/u><\/p>\n<p><u>Die Wandelrechte, die Recharge\/ACE im Rahmen des Recharge\/ACE-Wandeldarlehensvertrags gem\u00e4ss Absatz 1 gew\u00e4hrt werden, sind f\u00fcr die Umstrukturierung und k\u00fcnftige Expansion des Unternehmens erforderlich. Die Umwandlung wird gem\u00e4ss den Bedingungen des Recharge\/ACE-Wandeldarlehensvertrags durchgef\u00fchrt. Die Wandlung kann bis zum 30. Juni 2016 ausge\u00fcbt werden, wobei dieses Datum (gem\u00e4ss den Bedingungen der jeweiligen Vertr\u00e4ge) verl\u00e4ngert werden kann.<\/u><\/p>\n<p><u>Wird das Bezugsrecht auf der Grundlage dieses Artikels 3 quinquies ausgeschlossen: im Falle von &#8222;bedingtem Aktienkapital zur Finanzierung&#8220; gilt Folgendes:<\/u><\/p>\n<p><u>Die Finanzinstrumente werden entsprechend den vorherrschenden Marktbedingungen unter Ber\u00fccksichtigung der finanziellen und operativen Lage des Unternehmens, des Aktienkurses und\/oder anderer \u00e4hnlicher Instrumente mit einem Marktwert ausgegeben.<\/u><\/p>\n<p><u>Der Ausgabepreis unter dem Marktpreis der Aktien ist m\u00f6glich.<\/u><\/p>\n<p><u>Wandlungsrechte k\u00f6nnen w\u00e4hrend eines Zeitraums von h\u00f6chstens 10 Jahren und Optionen w\u00e4hrend eines Zeitraums von h\u00f6chstens 7 Jahren ausge\u00fcbt werden, jeweils ab dem jeweiligen Ausgabetag.<\/u><\/p>\n<p><u>Die neuen Namenaktien unterliegen den in Artikel 4 der Statuten der Gesellschaft festgelegten \u00dcbertragungsbeschr\u00e4nkungen.<\/u><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 3 sexies: (<\/strong><strong>Aufgehoben)<\/strong><\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong>Artikel 3 sexies: (<\/strong><strong>Aufgehoben)<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 4: \u00dcbertragbarkeit von Aktien<\/strong><\/p>\n<p>Erwerber (zu Eigentum oder Nutzniessung) von Namenaktien werden auf Gesuch als Aktion\u00e4re mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, wenn sie ausdr\u00fccklich erkl\u00e4ren, die Aktien im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung erworben zu haben, oder wenn sie Namen, Vornamen, Wohnort, Adresse und Staatsangeh\u00f6rigkeit (bei juristischen Personen den Sitz) der Person angeben, in deren Namen oder f\u00fcr deren Rechnung sie die Aktien halten.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat kann nach Anh\u00f6rung des Betroffenen dessen Eintragung r\u00fcckwirkend l\u00f6schen, wenn diese auf der Grundlage falscher oder irref\u00fchrender Angaben des Erwerbers<br \/>\nerfolgt ist. Der Erwerber ist hiervon unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung von Bucheffekten und die Einr\u00e4umung von Sicherungsrechten an Bucheffekten richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes \u00fcber Bucheffekten. Bucheffekten k\u00f6nnen nicht durch schriftliche Abtretung \u00fcbertragen oder als Sicherheit gestellt werden.<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung der \u00dcbertragbarkeit bleibt sowohl bei der Ausgabe von Namensaktien in Form von Wertrechten als auch bei der Verwahrung als Bucheffekten unber\u00fchrt.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong>Artikel 4: \u00dcbertragbarkeit von Aktien<\/strong><\/p>\n<p>Erwerber (Eigent\u00fcmer oder Nutzniesser) von Namenaktien werden auf Gesuch hin als Aktion\u00e4re mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, wenn sie ausdr\u00fccklich erkl\u00e4ren, dass sie die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben haben, oder wenn sie Namen, Vornamen, Wohnort, Adresse und Staatsangeh\u00f6rigkeit (bei juristischen Personen den Sitz) der Person angeben, in deren Namen oder auf deren Rechnung sie die Aktien halten<u>, wenn sie erkl\u00e4ren, dass keine Vereinbarung \u00fcber die R\u00fccknahme oder R\u00fcckgabe der betreffenden Aktien besteht und dass sie das mit den Aktien verbundene wirtschaftliche Risiko tragen<\/u><u>.<\/u><\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat kann nach Anh\u00f6rung des Betroffenen dessen Eintragung r\u00fcckwirkend l\u00f6schen, wenn diese auf der Grundlage falscher oder irref\u00fchrender Angaben des Erwerbers erfolgt ist. Der Erwerber ist hiervon unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung von Bucheffekten und die Einr\u00e4umung von Sicherungsrechten an Bucheffekten richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes \u00fcber Bucheffekten. Bucheffekten k\u00f6nnen nicht durch schriftliche Abtretung \u00fcbertragen oder als Sicherheit gestellt werden.<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung der \u00dcbertragbarkeit bleibt sowohl bei der Ausgabe von Namensaktien in Form von Wertrechten als auch bei der Verwahrung als Bucheffekten unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 5:<\/strong><\/p>\n<p>Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt, die zusammen mit den bereits gehaltenen Beteiligungspapieren den gesetzlichen Grenzwert von 49% der Stimmrechte, ob aus\u00fcbbar oder nicht, \u00fcberschreiten, muss ein \u00f6ffentliches Kaufangebot f\u00fcr alle kotierten Beteiligungspapiere der Leclanch\u00e9 S.A. unterbreiten (Art. 135 FinfraG).<\/td>\n<td width=\"28\"><a name=\"_Toc136192624\"><\/a><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"304\"><a name=\"_Toc136192625\"><\/a><strong>Artikel 5:<\/strong><\/p>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><a name=\"_Toc130327629\"><\/a><strong>Artikel 6: <\/strong><strong>(Aufgehoben)<\/strong><\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 6: (Aufgehoben)<\/h4>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 7: Bezugsrechte<\/strong><\/p>\n<p>Die Aktion\u00e4re haben bei der Ausgabe neuer Aktien ein Bezugsrecht im Verh\u00e4ltnis zum Nennwert der von ihnen gehaltenen Aktien, sofern der Beschluss \u00fcber die Kapitalerh\u00f6hung nichts anderes vorsieht.<\/p>\n<p>Die Bestimmungen \u00fcber die Eintragung von Namenaktien bleiben vorbehalten.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong>Artikel 7: Bezugsrechte<\/strong><\/p>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 8: Erh\u00f6hung des Aktienkapitals<\/strong><\/p>\n<p>Das Aktienkapital kann durch Ausgabe neuer Aktien gem\u00e4ss den Bestimmungen des OR (Art. 650 ff.; ordentliche, genehmigte oder bedingte Erh\u00f6hung) erh\u00f6ht werden.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong>Artikel 8: Erh\u00f6hung des Aktienkapitals<\/strong><\/p>\n<p>Das Aktienkapital kann durch Ausgabe neuer Aktien gem\u00e4ss den Bestimmungen des OR (Art. 650 ff.; ordentliche<span style=\"text-decoration: line-through;\"> , genehmigte<\/span> oder bedingte Erh\u00f6hung<u> und Erh\u00f6hung aus dem Kapitalband<\/u>) erh\u00f6ht werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3><a name=\"_Toc130327635\"><\/a>III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Organisation des Unternehmens<\/h3>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3><a name=\"_Toc136192633\"><\/a>III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Organisation des Unternehmens<\/h3>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 9: Die Organe der Gesellschaft sind:<\/h4>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Generalversammlung<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Verwaltungsrat<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Revisor<\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<td width=\"28\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 9: Die Organe der Gesellschaft sind:<\/h4>\n<h4>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/h4>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4><a name=\"_Toc130327639\"><\/a>Generalversammlung<\/h4>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4><a name=\"_Toc136192637\"><\/a>Generalversammlung<\/h4>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 10: Rechte der Generalversammlung<\/h4>\n<p>Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie hat folgende unabdingbare Rechte:<\/p>\n<p>1. Annahme und \u00c4nderung der Statuten;<\/p>\n<p>2. die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Verwaltungsratspr\u00e4sidents, der Mitglieder des Verg\u00fctungsausschusses, der Revisionsstelle und des unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreters;<\/p>\n<p>3. die Genehmigung der Bilanz, des Anhangs, der Erfolgsrechnung und des Jahresberichts f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr;<\/p>\n<p>4. die Verwendung des Bilanzgewinns zu bestimmen;<\/p>\n<p>5. die Genehmigung der Verg\u00fctung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung gem\u00e4ss Artikel 23 quinquies;<\/p>\n<p>6. den Mitgliedern des Verwaltungsrats Entlastung zu erteilen; Personen, die an der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung teilgenommen haben, sind nicht stimmberechtigt; und<\/p>\n<p>7. alle Beschl\u00fcsse zu fassen, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder die ihr vom Verwaltungsrat oder von der Revisionsstelle vorgelegt werden.<\/td>\n<td width=\"28\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 10: Rechte der Generalversammlung<\/h4>\n<p>Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie hat folgende unabdingbare Rechte:<\/p>\n<p>1. Annahme und \u00c4nderung der Statuten;<\/p>\n<p>2. die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Verwaltungsratspr\u00e4sidents, der Mitglieder des Verg\u00fctungsausschusses, der Revisionsstelle und des unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreters;<\/p>\n<p>3. die Genehmigung der Bilanz, des Anhangs, der Erfolgsrechnung und des Jahresberichts f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr<u> sowie gegebenenfalls des Berichts \u00fcber nichtfinanzielle Angelegenheiten<\/u>;<\/p>\n<p>4. die Verwendung des Bilanzgewinns zu bestimmen;<\/p>\n<p>5. die Genehmigung der Verg\u00fctung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung gem\u00e4ss Artikel 23 quinquies;<\/p>\n<p><u>6. die Genehmigung und Annahme der Zwischendividende und die Genehmigung der erforderlichen Abschl\u00fcsse;<\/u><u><\/u><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>7. Beschlussfassung \u00fcber die Aussch\u00fcttung der gesetzlichen Kapitalreserve;<\/u><\/p>\n<p><u>8. Dekotierung der Aktien der Gesellschaft;<\/u><\/p>\n<p>9. den Mitgliedern des Verwaltungsrats Entlastung zu erteilen; Personen, die an der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beteiligt waren, sind nicht stimmberechtigt; und<\/p>\n<p>10. alle Beschl\u00fcsse zu fassen, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder die ihr vom Verwaltungsrat oder von der Revisionsstelle vorgelegt werden.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 11: Einberufung<\/h4>\n<p>Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen, n\u00f6tigenfalls auf Verlangen der Revisionsstelle oder auf schriftlichen und unterzeichneten Antrag eines oder mehrerer Aktion\u00e4re, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, unter Angabe der Verhandlungsgegenst\u00e4nde und der Antr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres statt. Sie wird mindestens zwanzig Tage vor dem durch Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt festgesetzten Termin einberufen. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen vom Verwaltungsrat bestimmten Ort statt, der in der Einladung zur Generalversammlung angegeben wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Innerhalb der gleichen Frist von zwanzig Tagen vor der ordentlichen Generalversammlung werden der Gesch\u00e4ftsbericht mit dem Jahresabschluss, der Revisionsbericht, der Verg\u00fctungsbericht und die Antr\u00e4ge des Verwaltungsrats an die Generalversammlung den Aktion\u00e4ren am Sitz der Gesellschaft zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Die ausserordentliche Generalversammlung kann vom Verwaltungsrat einberufen werden, wenn es die Revisionsstelle oder die Aktion\u00e4re, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangen, so oft es im Interesse der Gesellschaft notwendig erscheint.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 11: Einberufung<\/h4>\n<p>Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen, n\u00f6tigenfalls auf Verlangen der Revisionsstelle oder auf schriftliches und unterzeichnetes Begehren eines oder mehrerer Aktion\u00e4re, die zusammen mindestens<span style=\"text-decoration: line-through;\"> zehn<\/span><u> f\u00fcnf<\/u> Prozent des Aktienkapitals,<u> oder der Stimmen der Gesellschaft <\/u>vertreten <u>und die Traktanden schriftlich einreichen, unter Angabe<\/u> der Verhandlungsgegenst\u00e4nde und der Antr\u00e4ge<u>, \u00fcber die beschlossen werden soll. Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Begehrens einberufen. <\/u><\/p>\n<p>Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres statt. Sie wird mindestens zwanzig Tage vor dem durch Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt festgesetzten Termin einberufen. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen vom Verwaltungsrat bezeichneten Ort statt, der <span style=\"text-decoration: line-through;\">in der Einladung zur Generalversammlung <\/span><span style=\"text-decoration: line-through;\">genannt wird<\/span><u>. Die Generalversammlung <\/u><u>kann auch ausserhalb der Schweiz oder auf elektronischem Weg ohne <\/u><u>Tagungsort abgehalten werden. <\/u><\/p>\n<p><u>Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass Aktion\u00e4re, die nicht am Ort der Generalversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Wege aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/u><\/p>\n<p><u>Datum, Zeit, Form und Ort der Versammlung, die Traktandenliste sowie die Antr\u00e4ge des Verwaltungsrates, gegebenenfalls die Antr\u00e4ge der Aktion\u00e4re, einschliesslich einer kurzen Erl\u00e4uterung, und gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabh\u00e4ngigen <\/u><u>Stimmrechtvertreters sind in der Einladung zur Generalversammlung<\/u><u> anzugeben.<\/u><\/p>\n<p>Innerhalb der gleichen Frist von zwanzig Tagen vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Gesch\u00e4ftsbericht mit der Jahresrechnung, der Revisionsbericht, der Verg\u00fctungsbericht und die Antr\u00e4ge des Verwaltungsrates an die Generalversammlung zur Einsichtnahme <u>durch<\/u> die Aktion\u00e4re<span style=\"text-decoration: line-through;\"> am Sitz<\/span> zur Verf\u00fcgung zu stellen<span style=\"text-decoration: line-through;\"> bis<\/span><u>. Werden die Unterlagen nicht elektronisch zur Verf\u00fcgung gestellt, kann jeder Aktion\u00e4r verlangen, dass ihm rechtzeitig eine Kopie der Unterlagen<\/u><u> zugestellt wird.<\/u><\/p>\n<p>Die ausserordentliche Generalversammlung kann vom Verwaltungsrat einberufen werden, wenn es die Revisionsstelle oder die Aktion\u00e4re, die zusammen mindestens<span style=\"text-decoration: line-through;\"> ten<\/span><u> f\u00fcnf<\/u> Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangen, so oft es im Interesse der Gesellschaft notwendig erscheint.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 12: Die Universalversammlung<\/h4>\n<p>Die Eigent\u00fcmer oder Vertreter aller Aktien k\u00f6nnen, wenn kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung abhalten, ohne die f\u00fcr die Einberufung vorgesehenen Formen zu beachten. Solange sie anwesend sind, hat diese Versammlung das Recht, \u00fcber alle Angelegenheiten, die in die Zust\u00e4ndigkeit der Generalversammlung fallen, zu beraten und g\u00fcltig zu beschliessen.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 12: Die Universalversammlung<\/h4>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 13: Stimmrecht, Vertretung<\/h4>\n<p>Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Jeder stimmberechtigte Aktion\u00e4r kann seine Aktien in der Generalversammlung durch eine von ihm schriftlich bevollm\u00e4chtigte Person oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch den unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Vertreter m\u00fcssen nicht Aktion\u00e4re sein.<\/p>\n<p>Die gegenteiligen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 693 Absatz 3 OR, bleiben vorbehalten.<\/p>\n<p>Die Generalversammlung w\u00e4hlt den unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter f\u00fcr eine Amtsdauer, die mit dem Abschluss der n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung endet. Der unabh\u00e4ngige Stimmrechtsvertreter kann wiedergew\u00e4hlt werden. Hat die Gesellschaft keinen unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen f\u00fcr die n\u00e4chste Generalversammlung.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 13: Stimmrecht, Vertretung<\/h4>\n<p>Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme. Jeder stimmberechtigte Aktion\u00e4r kann seine Aktien an der Generalversammlung durch eine von ihm schriftlich bevollm\u00e4chtigte Person oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch den unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. <u>Der Verwaltungsrat kann auch andere Formen der Bevollm\u00e4chtigung gegen\u00fcber der Gesellschaft als die Schriftform zulassen.<\/u> Die Vertreter m\u00fcssen nicht Aktion\u00e4re sein.<\/p>\n<p>Die gegenteiligen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 693 Absatz 3 OR, bleiben vorbehalten.<\/p>\n<p>Die Generalversammlung w\u00e4hlt den unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter f\u00fcr eine Amtsdauer, die mit dem Abschluss der n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung endet. Der unabh\u00e4ngige Stimmrechtsvertreter kann wiedergew\u00e4hlt werden. Hat die Gesellschaft keinen unabh\u00e4ngigen Stimmrechtsvertreter, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen f\u00fcr die n\u00e4chste Generalversammlung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 14: Beschlussfassung und Wahlen<\/h4>\n<p>Die Generalversammlung kann ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien Beschl\u00fcsse fassen und Bestellungen vornehmen.<\/p>\n<p>Artikel 27 Absatz 1 dieser Statuten bleibt vorbehalten.<\/p>\n<p>Die Generalversammlung beschliesst und w\u00e4hlt mit Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verwaltungsratspr\u00e4sidents den Ausschlag.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsratspr\u00e4sident legt alle f\u00fcr Abstimmungen und Wahlen geltenden Verfahrensregeln fest. Er kann elektronische Abstimmungen vorsehen.<\/p>\n<p>Ein Beschluss, der mindestens zwei Drittel der auf die vertretenen Aktien entfallenden Stimmen und eine absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist in den vorbehaltenen F\u00e4llen von Artikel 704 OR erforderlich.<\/p>\n<p>Beschl\u00fcsse zur \u00c4nderung oder Aufhebung von Artikel 4 und dieses Artikels 14 bed\u00fcrfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der auf die vertretenen Aktien entfallenden Stimmen. Die gleiche Mehrheit ist f\u00fcr die Abberufung von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 14: Beschlussfassung und Wahlen<\/h4>\n<p>Die Generalversammlung kann ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien Beschl\u00fcsse fassen und Bestellungen vornehmen.<\/p>\n<p>Artikel 27 Absatz 1 dieser Statuten bleibt vorbehalten.<\/p>\n<p>Die Generalversammlung beschliesst und w\u00e4hlt mit Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verwaltungsratspr\u00e4sidents den Ausschlag.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsratspr\u00e4sident legt alle f\u00fcr Abstimmungen und Wahlen geltenden Verfahrensregeln fest. Er kann elektronische Abstimmungen vorsehen.<\/p>\n<p>Ein Beschluss, der mindestens zwei Drittel der auf die vertretenen Aktien entfallenden Stimmen und<span style=\"text-decoration: line-through;\"> eine absolute<\/span><u> die<\/u> Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist in den vorbehaltenen F\u00e4llen von Artikel 704 OR erforderlich.<\/p>\n<p>Beschl\u00fcsse zur \u00c4nderung oder Aufhebung von Artikel 4 und dieses Artikels 14 bed\u00fcrfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der auf die vertretenen Aktien entfallenden Stimmen. Die gleiche Mehrheit ist f\u00fcr die Abberufung von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 15: Traktanden<\/h4>\n<p>Die Generalversammlung kann nur \u00fcber die auf der Traktandenliste stehenden Punkte beraten, mit Ausnahme von Antr\u00e4gen auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchf\u00fchrung einer Sonderpr\u00fcfung.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 15: Traktanden<\/h4>\n<p>Die Generalversammlung kann nur \u00fcber die auf der Traktandenliste stehenden Punkte beraten, mit Ausnahme von Antr\u00e4gen auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchf\u00fchrung einer <span style=\"text-decoration: line-through;\">Sonderpr\u00fcfung <\/span><u>\u00a0<\/u><u>Sonderuntersuchung.<\/u><\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<p><u>\u00a0<\/u><\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 16: Vorsitz, Protokoll<\/h4>\n<p>Die Generalversammlung wird von dem\/der Verwaltungsratspr\u00e4sident\/in oder bei dessen\/deren Abwesenheit von einem Mitglied des Verwaltungsrats geleitet.<\/p>\n<p>Der Vorsitzende ernennt einen Sekret\u00e4r, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats oder Aktion\u00e4r sein muss, und zwei Stimmenz\u00e4hler, die nicht Mitglied des Verwaltungsrats oder der Revisionstelle sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Protokoll, das vom Verwaltungsratspr\u00e4sident und vom Sekret\u00e4r der Generalverammlung zu unterzeichnen ist, enth\u00e4lt die in Artikel 702 Absatz 2 OR vorgeschriebenen Angaben.<\/p>\n<p>Die Aktion\u00e4re haben das Recht, das Protokoll einzusehen.<\/p>\n<p>Die Anwesenheitsliste wird vom Verwaltungsratspr\u00e4sidenten, vom Sekret\u00e4r der Generalversammlung und von den Wahlpr\u00fcfern unterzeichnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 16: Vorsitz, Protokoll<\/h4>\n<p>Die Generalversammlung wird von dem\/der Verwaltungsratspr\u00e4sident\/in oder bei dessen\/deren Abwesenheit von einem Mitglied des Verwaltungsrats geleitet.<\/p>\n<p>Der Vorsitzende<u> kann<\/u> einen Sekret\u00e4r, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats oder Aktion\u00e4r sein muss, und zwei Stimmenz\u00e4hler ernennen, die nicht Mitglied des Verwaltungsrats oder der Revisionstelle sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Protokoll, das vom Verwaltungsratspr\u00e4sident und vom Sekret\u00e4r der Generalverammlung zu unterzeichnen ist, enth\u00e4lt die in Artikel 702 Absatz 2 OR vorgeschriebenen Angaben.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Die Aktion\u00e4re haben das Recht, das Protokoll einzusehen.<\/span><\/p>\n<p><u>Jeder Aktion\u00e4r kann innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung Einsicht in das Protokoll verlangen. Die Beschl\u00fcsse und die Wahlergebnisse mit Angabe des genauen Verh\u00e4ltnisses der abgegebenen Stimmen werden innerhalb von 15 Tagen nach der Generalversammlung elektronisch zug\u00e4nglich gemacht.<\/u><\/p>\n<p>Die Anwesenheitsliste wird vom Verwaltungsratspr\u00e4sidenten, vom Sekret\u00e4r der Generalversammlung und von den Wahlpr\u00fcfern unterzeichnet.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Verwaltungsrat<\/strong><\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong>Verwaltungsrat<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 17: Einsetzung, Amtszeit<\/h4>\n<p>Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.<\/p>\n<p>Die Generalversammlung w\u00e4hlt die Mitglieder des Verwaltungsrats und den Pr\u00e4sidenten einzeln f\u00fcr eine Amtsdauer bis zum Abschluss der n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung. Das Recht auf R\u00fccktritt und Abberufung bleibt vorbehalten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Vorsitzende k\u00f6nnen wiedergew\u00e4hlt werden.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 17: Einsetzung, Amtszeit<\/h4>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 18: Verfassung und Organisation<\/h4>\n<p>Der Verwaltungsrat konstituiert und organisiert sich im Rahmen von Gesetz und Statuten. Er ernennt seinen Sekret\u00e4r. Dieser muss nicht unbedingt dem Verwaltungsrat angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Tritt der Verwaltungsratspr\u00e4sident w\u00e4hrend seiner Amtszeit zur\u00fcck oder ist er aus anderen Gr\u00fcnden handlungsunf\u00e4hig, so tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle und \u00fcbernimmt alle seine Aufgaben und Befugnisse bis zur n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschliesst.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 18: Verfassung und Organisation<\/h4>\n<p>Der Verwaltungsrat konstituiert und organisiert sich im Rahmen von Gesetz und Statuten. Er<u> kann<\/u> <span style=\"text-decoration: line-through;\">ernennt<\/span> seinen Sekret\u00e4r ernennen. Dieser muss nicht unbedingt dem Verwaltungsrat angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Tritt der Vorsitzende w\u00e4hrend seiner Amtszeit zur\u00fcck oder ist er aus anderen Gr\u00fcnden handlungsunf\u00e4hig, so tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle und \u00fcbernimmt alle seine Aufgaben und Befugnisse bis zur n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschliesst.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 19: (Aufgehoben)<\/h4>\n<h4><\/h4>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 19: <span style=\"text-decoration: line-through;\">(Aufgehoben)<\/span> <u>Einberufung von Sitzungen, Beschlussfassung<\/u><\/h4>\n<p><u>Eine Sitzung des Verwaltungsrats wird von seinem Pr\u00e4sidenten oder auf schriftlichen Antrag eines seiner Mitglieder einberufen.<\/u><\/p>\n<p><u>F\u00fcr die Beschlussfassung des Verwaltungsrats ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschl\u00fcsse und vollzieht seine Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. <\/u><\/p>\n<p><u>Die Sitzungen k\u00f6nnen auch auf elektronischem Wege abgehalten werden, ohne dass ein Tagungsort vorhanden ist.<\/u><\/p>\n<p><u>\u00dcber die Beratungen und Beschl\u00fcsse des Verwaltungsrats ist ein Protokoll zu f\u00fchren. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Sekret\u00e4r der Sitzung unterzeichnet.<\/u><\/p>\n<p><u>Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen auch schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden, wenn kein Mitglied verlangt, dass der Beschluss in einer Sitzung behandelt wird. Bei der Beschlussfassung in elektronischer Form ist keine Unterschrift erforderlich. Solche schriftlichen Beschl\u00fcsse und Beschl\u00fcsse in elektronischer Form sind nur g\u00fcltig, wenn sie mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Verwaltungsrats angenommen werden. <\/u><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 20: Zust\u00e4ndigkeiten und Vertretungen<\/h4>\n<p>Der Verwaltungsrat \u00fcbt die Oberleitung der Gesellschaft aus, beaufsichtigt die Gesch\u00e4ftsleitung und erteilt die n\u00f6tigen Weisungen. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ der Gesellschaft vorbehalten sind. Er kann insbesondere Antr\u00e4ge stellen, Vergleiche schliessen und Vereinbarungen treffen.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu seinen un\u00fcbertragbaren und verbindlichen Befugnissen gem\u00e4ss Art. 716a OR entscheidet der Verwaltungsrat auch \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Einforderung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien sowie \u00fcber die Anerkennung von Kapitalerh\u00f6hungen und die sich daraus ergebenden \u00c4nderungen der Statuten.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat erstellt den Verg\u00fctungsbericht gem\u00e4ss den gesetzlichen Bestimmungen. Schliesslich pr\u00fcft er die beruflichen Anforderungen an besonders qualifizierte Revisoren.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einem (Delegierten) oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrats (Verwaltungsratsausschuss) sowie der Gesch\u00e4ftsleitung \u00fcbertragen, unbeschadet von Art. 716a OR.<\/p>\n<p>Ihre Befugnisse und Zust\u00e4ndigkeiten sind in einem Reglement festgelegt.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat bezeichnet die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen und bestimmt die Form ihrer Einzel- oder Kollektivunterschrift.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 20: Zust\u00e4ndigkeiten und Vertretungen<\/h4>\n<p>Der Verwaltungsrat \u00fcbt die Oberleitung der Gesellschaft aus, beaufsichtigt die Gesch\u00e4ftsleitung und erteilt die n\u00f6tigen Weisungen. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ der Gesellschaft vorbehalten sind. Er kann insbesondere Antr\u00e4ge stellen, Vergleiche schliessen und Vereinbarungen treffen.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu seinen un\u00fcbertragbaren und verbindlichen Befugnissen gem\u00e4ss Art. 716a OR entscheidet der Verwaltungsrat auch \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Einforderung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien sowie \u00fcber die Anerkennung von Kapitalerh\u00f6hungen <u>und Kapitalherabsetzung <\/u>und die sich daraus ergebenden \u00c4nderungen der Statuten. <u>Kein besonderes Beschlussquorum ist erforderlich, wenn der einzige Zweck der Versammlung die Feststellung einer Kapitalerh\u00f6hung oder -herabsetzung oder einer Nachzahlung von Einlagen auf nicht voll liberierte Aktien sowie die Beschlussfassung \u00fcber die sich daraus ergebende \u00c4nderung der Statuten ist (Art. 652g, 653g und 653o OR).<\/u><\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat erstellt den Verg\u00fctungsbericht gem\u00e4ss den gesetzlichen Bestimmungen. Schliesslich pr\u00fcft er die beruflichen Anforderungen an besonders qualifizierte Revisoren.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einem (Delegierten) oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsrats (Verwaltungsratsausschuss) sowie der Gesch\u00e4ftsleitung \u00fcbertragen, unbeschadet von Art. 716a OR.<\/p>\n<p>Ihre Befugnisse und Zust\u00e4ndigkeiten sind in einem Reglement festgelegt.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat bezeichnet die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen und bestimmt die Form ihrer Einzel- oder Kollektivunterschrift.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h4>Artikel 21: Verg\u00fctung und Kosten<\/h4>\n<p>Der Verwaltungsrat legt die Verg\u00fctung seiner Mitglieder fest, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h4>Artikel 21: Verg\u00fctung und Kosten<\/h4>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1><a name=\"_Toc130327667\"><\/a>III. bis: Verg\u00fctungsausschuss<\/h1>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192663\"><\/a>III. bis: Verg\u00fctungsausschuss<\/h1>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 21bis: Anzahl der Mitglieder, Amtszeit<\/strong><\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrats. Die Generalversammlung w\u00e4hlt die Mitglieder des Verg\u00fctungsausschusses einzeln f\u00fcr eine Amtsdauer bis zum Abschluss der n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung. Die Mitglieder des Verg\u00fctungsausschusses sind wieder w\u00e4hlbar. Treten ein oder mehrere Mitglieder des Verg\u00fctungsausschusses zur\u00fcck oder sind sie aus anderen Gr\u00fcnden handlungsunf\u00e4hig, so ernennt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte ihre Nachfolger f\u00fcr eine Amtsdauer bis zum Abschluss der n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong>Artikel 21bis: Anzahl der Mitglieder, Amtszeit<\/strong><\/p>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 21 ter: Organisation<\/strong><\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsausschuss organisiert sich im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen selbst. Er ernennt seinen Pr\u00e4sidenten.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat erl\u00e4sst ein Reglement \u00fcber die Organisation und die Beschlussfassung des Verg\u00fctungsausschusses.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong>Artikel 21 ter: Organisation<\/strong><\/p>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\"><strong>Artikel 21 quater: Aufgaben und Befugnisse<\/strong><\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsausschuss unterst\u00fctzt den Verwaltungsrat:<\/p>\n<p>1. bei der Festlegung und regelm\u00e4ssigen \u00dcberpr\u00fcfung der Verg\u00fctungspolitik, der Strategie, der Leitlinien und der Leistungskriterien des Unternehmens;<\/p>\n<p>2. bei der Ausarbeitung von Vorschl\u00e4gen zuhanden der Generalversammlung betreffend die Verg\u00fctung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Gesch\u00e4ftsleitung.<\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsausschuss kann dem Verwaltungsrat alle Vorschl\u00e4ge und Empfehlungen zur Verg\u00fctung unterbreiten, die er f\u00fcr n\u00fctzlich oder notwendig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat erl\u00e4sst ein Reglement, das festlegt, f\u00fcr welche Funktionen der Verg\u00fctungsausschuss dem Verwaltungsrat von sich aus oder im Einvernehmen mit dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrats die Leistungskriterien und -ziele sowie die Verg\u00fctung der Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung und des Verwaltungsrats vorschl\u00e4gt und f\u00fcr welche anderen Funktionen der Verg\u00fctungsausschuss befugt ist, von sich aus und im Einklang mit diesen Statuten und den vom Verwaltungsrat festgelegten Verg\u00fctungsgrunds\u00e4tzen,\u00a0 Leistungskriterien und -ziele sowie die Verg\u00fctung festzulegen.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat kann dem Verg\u00fctungsausschuss weitere Aufgaben und Befugnisse delegieren.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\"><strong>Artikel 21 quater: Aufgaben und Befugnisse<\/strong><\/p>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3>IV.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Revisionsstelle<\/h3>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3>IV.\u00a0 Revisionsstelle<\/h3>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1>Artikel 22: Ernennung<\/h1>\n<p>Die ordentliche Generalversammlung ernennt einen oder mehrere unabh\u00e4ngige Revisoren oder eine Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle im Sinne von Art. 727 ff. OR.<\/td>\n<td width=\"28\">\n<h1><\/h1>\n<\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192667\"><\/a>Art. 22: Ernennung<\/h1>\n<h1>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/h1>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1>Artikel 23: Zust\u00e4ndigkeiten<\/h1>\n<p>Die Revisionsstelle legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht \u00fcber die vom Verwaltungsrat vorgelegte Bilanz und den Jahresabschluss vor, in dem sie vorschlagen, die Bilanz mit oder ohne Vorbehalt zu genehmigen oder sie an die Mitglieder des Verwaltungsrats zur\u00fcckzuverweisen, und sich zu den Vorschl\u00e4gen des Verwaltungsrats \u00fcber die Gewinnverteilung \u00e4ussern.<\/p>\n<p>Die Generalversammlung kann nicht \u00fcber die Bilanz abstimmen, wenn ihr dieser Bericht nicht vorgelegt wird.<\/p>\n<p>Die Revisionsstelle ist zur Teilnahme an der Generalversammlung verpflichtet, sofern die Generalversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschliesst (Art. 731 Abs. 2 OR).<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1>Artikel 23: Zust\u00e4ndigkeiten<\/h1>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1><a name=\"_Toc130327675\"><\/a>IV. bis: Verg\u00fctung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung<\/h1>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192671\"><\/a>IV. bis: Verg\u00fctung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Gesch\u00e4ftsleitung<\/h1>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1><a name=\"_Toc130327677\"><\/a>Artikel 23bis: Allgemeine Grunds\u00e4tze der Verg\u00fctung<\/h1>\n<p>Das Unternehmen ist bestrebt, individuelle Talente anzuziehen, zu motivieren und zu halten, um seine Position als Marktf\u00fchrer zu behaupten. Seine Verg\u00fctungsgrunds\u00e4tze sind auf dieses Ziel ausgerichtet und ber\u00fccksichtigen die Position und das Verantwortungsniveau der Beg\u00fcnstigten.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung kann von der Gesellschaft oder einem anderen von ihr kontrollierten oder beauftragten Unternehmen gezahlt werden.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192673\"><\/a>Artikel 23bis: Allgemeine Grunds\u00e4tze der Verg\u00fctung<\/h1>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1><a name=\"_Toc130327679\"><\/a>Artikel 23ter: Verg\u00fctung der Mitglieder des Verwaltungsrats<\/h1>\n<p>Die Verg\u00fctung der Mitglieder des Verwaltungsrats besteht aus Bargeld und Wertpapieren.<\/p>\n<p>Die Barverg\u00fctung setzt sich aus den Honoraren der Verwaltungsratsmitglieder und der Ausschussmitglieder zusammen.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung in Form von Wertpapieren besteht aus Aktien oder gleichwertigen Wertpapieren, die f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gesperrt sind.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192675\"><\/a>Artikel 23ter: Verg\u00fctung der Mitglieder des Verwaltungsrats<\/h1>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1><a name=\"_Toc130327681\"><\/a>Artikel 23quater: Verg\u00fctung der Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung<\/h1>\n<p>Die Verg\u00fctung der Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung besteht aus festen und variablen Verg\u00fctungselementen. Die feste Verg\u00fctung besteht aus dem Grundgehalt und kann weitere Verg\u00fctungselemente und Leistungen umfassen. Die variable Verg\u00fctung kann kurz- und langfristige Verg\u00fctungselemente umfassen und wird nach vorher festgelegten Multiplikatoren gegen\u00fcber den jeweiligen Zielwerten begrenzt.<\/p>\n<p>Die kurzfristigen Verg\u00fctungselemente richten sich nach Leistungsindikatoren, die die Leistung des Unternehmens und\/oder eines Teils des Unternehmens, Ziele im Vergleich zum Markt, anderen Unternehmen oder vergleichbaren Benchmarks und\/oder individuelle Ziele ber\u00fccksichtigen, deren Erreichung in der Regel \u00fcber einen Zeitraum von einem Jahr gemessen wird. Die j\u00e4hrliche Zielh\u00f6he der kurzfristigen Verg\u00fctungselemente wird als Prozentsatz des Grundgehalts festgelegt; je nach erreichter Leistung kann die Verg\u00fctung einen im Voraus festgelegten Multiplikatorbetrag im Verh\u00e4ltnis zur Zielh\u00f6he erreichen.<\/p>\n<p>Die langfristigen Verg\u00fctungselemente richten sich nach Leistungsindikatoren, die den strategischen Zielen des Unternehmens Rechnung tragen und deren Erreichung in der Regel \u00fcber einen mehrj\u00e4hrigen Zeitraum gemessen wird. Die j\u00e4hrliche Zielh\u00f6he der langfristigen Verg\u00fctungselemente wird als Prozentsatz des Grundgehalts festgelegt; je nach erreichter Leistung kann die Verg\u00fctung einen im Voraus festgelegten Multiplikatorbetrag gegen\u00fcber der Zielh\u00f6he erreichen.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat oder der Verg\u00fctungsausschuss, sofern ihm diese Aufgabe \u00fcbertragen wurde, legt die Leistungsindikatoren und Zielwerte sowie deren Erreichung fest.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung kann in Form von Bargeld, Aktien, anderen Leistungen oder Sachleistungen ausbezahlt oder gew\u00e4hrt werden; die Verg\u00fctung der Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung kann auch in Form von Finanzinstrumenten oder \u00e4hnlichen Einheiten ausbezahlt oder gew\u00e4hrt werden. Der Verwaltungsrat oder der Verg\u00fctungsausschuss, sofern er damit betraut ist, legt die Bedingungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung, die Unverfallbarkeit, die Sperrung, die Aus\u00fcbung und den Verfall dieser Verg\u00fctungsformen fest; er kann die Fortf\u00fchrung, die Beschleunigung oder die Aufhebung der Unverfallbarkeits- oder Aus\u00fcbungsbedingungen f\u00fcr die Auszahlung oder die Gew\u00e4hrung von Verg\u00fctungen, die auf der Erreichung von Zielen beruhen, oder den Verfall im Falle vorher festgelegter Ereignisse wie der Beendigung eines Arbeitsvertrags oder eines Mandats vorschreiben.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat beurteilt die Verg\u00fctung nach den Grunds\u00e4tzen, die f\u00fcr den Verg\u00fctungsbericht gelten.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192677\"><\/a>Artikel 23quater: Verg\u00fctung der Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung<\/h1>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1><a name=\"_Toc130327683\"><\/a>Artikel 23 quinquies: Genehmigung der Verg\u00fctung durch die Generalversammlung<\/h1>\n<p>Die Generalversammlung genehmigt j\u00e4hrlich und gesondert die Antr\u00e4ge des Verwaltungsrats bez\u00fcglich des H\u00f6chstbetrags der Verg\u00fctung f\u00fcr:<\/p>\n<p>1. die Verg\u00fctung des Verwaltungsrats bis zur n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung;<\/p>\n<p>2. die Verg\u00fctung der Gesch\u00e4ftsleitung f\u00fcr das folgende Haushaltsjahr.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung andere oder zus\u00e4tzliche Antr\u00e4ge f\u00fcr denselben oder einen anderen Zeitraum zur Genehmigung vorlegen.<\/p>\n<p>Stimmt die Generalversammlung einem Vorschlag des Verwaltungsrats nicht zu, so legt der Verwaltungsrat unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Kriterien neue Betr\u00e4ge f\u00fcr die Gesamt- und\/oder Teilverg\u00fctung fest und unterbreitet diese der gleichen Generalversammlung, einer nachfolgenden ausserordentlichen Generalversammlung oder der n\u00e4chsten ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung.<\/p>\n<p>Ungeachtet der vorstehenden Abs\u00e4tze kann die Gesellschaft oder jede andere von ihr kontrollierte oder beauftragte Gesellschaft vor der Genehmigung durch die Generalversammlung eine Verg\u00fctung zahlen, die einer sp\u00e4teren Genehmigung bedarf.<\/p>\n<p>Der Verwaltungsrat unterbreitet den j\u00e4hrlichen Verg\u00fctungsbericht einer Konsultativabstimmung der Generalversammlung.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192679\"><\/a>Artikel 23 quinquies: Genehmigung der Verg\u00fctung durch die Generalversammlung<\/h1>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1><a name=\"_Toc130327685\"><\/a>Artikel 23 sexies: Zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung im Falle von \u00c4nderungen in der Gesch\u00e4ftsleitung<\/h1>\n<p>Die Gesellschaft oder jede andere von ihr kontrollierte Gesellschaft ist berechtigt, jedem Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung, das w\u00e4hrend eines Zeitraums ernannt oder bef\u00f6rdert wird, f\u00fcr den bereits die Zustimmung der Generalversammlung erteilt wurde, eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung zu gew\u00e4hren und zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Gesamtbetrag der zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctung darf vierzig Prozent der gesamten von der Generalversammlung f\u00fcr den betreffenden Zeitraum genehmigten festen und variablen Verg\u00fctung nicht \u00fcberschreiten.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192681\"><\/a>Artikel 23 sexies: Zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung im Falle von \u00c4nderungen in der Gesch\u00e4ftsleitung<\/h1>\n<p>Die Gesellschaft oder jede andere von ihr kontrollierte Gesellschaft ist berechtigt, jedem Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung, das w\u00e4hrend eines Zeitraums ernannt <span style=\"text-decoration: line-through;\">oder bef\u00f6rdert<\/span> wird, f\u00fcr den bereits die Zustimmung der Generalversammlung erteilt wurde, eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung zu gew\u00e4hren und zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Gesamtbetrag der zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctung darf vierzig Prozent der gesamten von der Generalversammlung f\u00fcr den betreffenden Zeitraum genehmigten festen und variablen Verg\u00fctung nicht \u00fcberschreiten.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1><a name=\"_Toc130327687\"><\/a>IV. ter: Vertr\u00e4ge mit Mitgliedern der Organe der Gesellschaft, Darlehen<\/h1>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192683\"><\/a>IV. ter: Vertr\u00e4ge mit Mitgliedern der Organe der Gesellschaft, Darlehen<\/h1>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1><a name=\"_Toc130327689\"><\/a>Artikel 23 septies: Verwaltungsrat<\/h1>\n<p>Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden j\u00e4hrlich gew\u00e4hlt. Ihre Verg\u00fctung wird f\u00fcr den Zeitraum von einer Wahl bis zur n\u00e4chsten vereinbart und steht im Einklang mit den Statuten und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192685\"><\/a>Artikel 23 septies: Verwaltungsrat<\/h1>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1><a name=\"_Toc130327691\"><\/a>Artikel 23 octies: Gesch\u00e4ftsleitung<\/h1>\n<p>Die Gesellschaft oder eine andere von ihr kontrollierte Gesellschaft schliesst mit jedem Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab, der jederzeit mit einer Frist von h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monaten k\u00fcndbar ist.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft oder ein anderes von ihr kontrolliertes Unternehmen kann mit jedem Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung ein Wettbewerbsverbot f\u00fcr einen Zeitraum von h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vereinbaren. Die j\u00e4hrliche Verg\u00fctung, die im Zusammenhang mit solchen Vereinbarungen gezahlt wird, darf das Jahresgrundgehalt des betreffenden Mitglieds der Gesch\u00e4ftsleitung in seinem letzten Besch\u00e4ftigungsjahr nicht \u00fcbersteigen.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192687\"><\/a>Artikel 23 octies: Gesch\u00e4ftsleitung<\/h1>\n<p>Die Gesellschaft oder eine andere von ihr kontrollierte Gesellschaft schliesst mit jedem Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab, der jederzeit mit einer Frist von h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monaten k\u00fcndbar ist.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft oder eine andere von ihr kontrollierte Gesellschaft kann mit jedem Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung ein Wettbewerbsverbot f\u00fcr einen Zeitraum von h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vereinbaren<span style=\"text-decoration: line-through;\"> . Die <\/span><span style=\"text-decoration: line-through;\">j\u00e4hrliche <\/span><u>\u00a0wenn dies aus gesch\u00e4ftlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist. Die gesamte<\/u> Verg\u00fctung<span style=\"text-decoration: line-through;\"> im Zusammenhang mit solchen Vereinbarungen darf<\/span><u> f\u00fcr ein solches Wettbewerbsverbot <\/u><span style=\"text-decoration: line-through;\">nicht<\/span><u> darf das durchschnittliche <\/u>Jahresgrundgehalt des <span style=\"text-decoration: line-through;\">betreffenden <\/span>Gesch\u00e4ftsleitungsmitglieds<span style=\"text-decoration: line-through;\"> in seinem<\/span><u> f\u00fcr die<\/u> letzten<u> drei <\/u>Gesch\u00e4ftsjahre <u>vor der Beendigung des<\/u><u> Arbeitsverh\u00e4ltnisses <\/u>nicht \u00fcbersteigen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h1><a name=\"_Toc130327693\"><\/a>Artikel 23 nonies: Darlehen<\/h1>\n<p>Darlehen an Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung d\u00fcrfen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats, zu markt\u00fcblichen Bedingungen und in einem Umfang gew\u00e4hrt werden, dass der Gesamtbetrag der den Mitgliedern der Gesch\u00e4ftsleitung gew\u00e4hrten Darlehen dreissig Prozent des von der letzten Generalversammlung genehmigten Gesamtbetrags der Verg\u00fctung nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Den amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats werden keine Darlehen gew\u00e4hrt.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h1><a name=\"_Toc136192689\"><\/a>Artikel 23 nonies: Darlehen<\/h1>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3><a name=\"_Toc130327695\"><\/a>IV.\u00a0 quarter: Externe T\u00e4tigkeiten<\/h3>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3><a name=\"_Toc136192691\"><\/a>IV. quarter: Externe T\u00e4tigkeiten<\/h3>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3><a name=\"_Toc130327697\"><\/a>Artikel 23 decies: Externe T\u00e4tigkeiten<\/h3>\n<p>Die Mitglieder des Verwaltungsrats d\u00fcrfen nicht mehr als vier zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeiten in b\u00f6rsenkotiert Unternehmen und sieben zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeiten in nicht b\u00f6rsenkotiert Unternehmen wahrnehmen.<\/p>\n<p>Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat k\u00f6nnen die Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung bis zu zwei T\u00e4tigkeiten in b\u00f6rsenkotiert oder nicht b\u00f6rsenkotiert Unternehmen wahrnehmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die folgenden T\u00e4tigkeiten gelten die oben genannten Grenzen nicht:<\/p>\n<p>a) T\u00e4tigkeiten in von der Gesellschaft kontrollierten Unternehmen;<\/p>\n<p>b) T\u00e4tigkeiten, die auf Anweisung der Gesellschaft oder einer von ihr kontrollierten Gesellschaft ausge\u00fcbt werden, wobei diese T\u00e4tigkeiten f\u00fcnf pro Mitglied des Verwaltungsrats oder der Gesch\u00e4ftsleitung nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen; und<\/p>\n<p>c) T\u00e4tigkeiten in Vereinen, Stiftungen, Wohlfahrtsverb\u00e4nden, Trusts, Pensionskassen und anderen vergleichbaren Strukturen, sofern diese T\u00e4tigkeiten nicht mehr als zehn pro Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstandes betragen.<\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;T\u00e4tigkeit&#8220; bezeichnet jedes Mandat im obersten Leitungsgremium einer juristischen Person, das im schweizerischen Handelsregister oder in einem \u00e4hnlichen Register im Ausland eingetragen werden muss. T\u00e4tigkeiten in verschiedenen juristischen Personen unter gemeinsamer Kontrolle werden als eine T\u00e4tigkeit betrachtet.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3><a name=\"_Toc136192693\"><\/a>Artikel 23 decies: Externe T\u00e4tigkeiten<\/h3>\n<p>Die Mitglieder des Verwaltungsrats d\u00fcrfen nicht mehr als vier zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeiten in b\u00f6rsenkotiert Unternehmen und sieben zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeiten in nicht b\u00f6rsenkotiert Unternehmen wahrnehmen.<\/p>\n<p>Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat k\u00f6nnen die Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung bis zu zwei T\u00e4tigkeiten in b\u00f6rsenkotiert oder nicht b\u00f6rsenkotiert Unternehmen wahrnehmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die folgenden T\u00e4tigkeiten gelten die oben genannten Grenzen nicht:<\/p>\n<p>a) T\u00e4tigkeiten in von der Gesellschaft kontrollierten Unternehmen;<\/p>\n<p>b) T\u00e4tigkeiten, die auf Anweisung der Gesellschaft oder einer von ihr kontrollierten Gesellschaft ausge\u00fcbt werden, wobei diese Mandate f\u00fcnf pro Mitglied des Verwaltungsrats oder der Gesch\u00e4ftsleitung nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen; und<\/p>\n<p>c) T\u00e4tigkeiten in Vereinen, Stiftungen, Wohlfahrtsverb\u00e4nden, Trusts, Pensionskassen und anderen vergleichbaren Strukturen, sofern diese T\u00e4tigkeiten nicht mehr als zehn pro Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstandes betragen.<\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;T\u00e4tigkeit&#8220;<span style=\"text-decoration: line-through;\"> bezeichnet jedes Mandat im obersten Leitungsorgan einer juristischen Person, die verpflichtet ist, sich ins schweizerische Handelsregister oder in ein vergleichbares ausl\u00e4ndisches Register eintragen zu lassen. Mandate in verschiedenen juristischen Personen, die unter gemeinsamer Kontrolle stehen, gelten als ein Mandat<\/span><u> im Sinne dieses Artikels ist ein Mandat in einer vergleichbaren Position in anderen Unternehmen mit kommerziellem Zweck<\/u> .<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3><a name=\"_Toc130327699\"><\/a>V.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jahresabschluss, R\u00fccklagen, Dividenden, Gewinnaussch\u00fcttung<\/h3>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3><a name=\"_Toc136192695\"><\/a>V.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jahresabschluss, R\u00fccklagen, Dividenden, Gewinnaussch\u00fcttung<\/h3>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3>Artikel 24: Gesch\u00e4ftsjahr<\/h3>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3>Artikel 24: Gesch\u00e4ftsjahr<\/h3>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3>Artikel 25: Jahresabschl\u00fcsse, R\u00fccklagen und Gewinnverwendung<\/h3>\n<p>Der Jahresabschluss, der die Erfolgsrechnung, die Bilanz, den Anhang und den Konzernabschluss umfasst, wird gem\u00e4ss den Artikeln 662a ff. OR erstellt.<\/p>\n<p>Der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Reingewinn wird nach Abzug der Kosten und Aufwendungen aller Art sowie der vom Verwaltungsrat f\u00fcr notwendig oder n\u00fctzlich erachteten Abschreibungen in folgender Weise und Reihenfolge verwendet:<\/p>\n<p>1. Jedes Jahr werden 5 % des Gewinns des Gesch\u00e4ftsjahres zur Bildung oder Erh\u00f6hung der allgemeinen R\u00fccklage abgezogen. Dieser Abzug kann unterbleiben, wenn diese R\u00fccklage 20 % des eingezahlten Grundkapitals und des Partizipationskapitals erreicht; er wird wieder aufgenommen, wenn der Fonds unter diese Grenze f\u00e4llt.<\/p>\n<p>2. Auf die Aktien wird dann eine Dividende von bis zu 5 % des Bilanzgewinns ausgesch\u00fcttet.<\/p>\n<p>3. Von einem etwaigen \u00dcberschuss werden die erforderlichen Betr\u00e4ge entnommen:<\/p>\n<p>a) zus\u00e4tzliche Zuweisungen an die allgemeine Reserve in \u00dcbereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 671 Abs. 2 OR.<\/p>\n<p>b) die Sonderr\u00fccklagen in dem von der Generalversammlung frei bestimmten Umfang zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>c) dem Verwaltungsrat eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 10 % des \u00dcberschusses nach Aussch\u00fcttung der ersten Dividende auf die Aktien gem\u00e4ss Absatz 2 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>4. Der Restbetrag steht der Generalversammlung zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Generalversammlung hat die Entscheidungshoheit \u00fcber die Bildung von Sonderr\u00fccklagen, die zu ihrer freien Verf\u00fcgung stehen<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3>Artikel 25: Jahresabschl\u00fcsse, R\u00fccklagen und Gewinnverwendung<\/h3>\n<p>Der Jahresabschluss, der die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz, den Anhang und den Konzernabschluss umfasst, <u>wird gem\u00e4ss den Bestimmungen von Artikel 957 ff. OR erstellt.<\/u><\/p>\n<p>Der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Reingewinn wird nach Abzug von Kosten und Aufwendungen aller Art sowie von Abschreibungen, die der Verwaltungsrat f\u00fcr notwendig oder n\u00fctzlich h\u00e4lt, in folgender Weise und Reihenfolge verwendet:<\/p>\n<p>1. Jedes Jahr werden 5 % des Gewinns des Gesch\u00e4ftsjahres zur Bildung oder Erh\u00f6hung der allgemeinen R\u00fccklage abgezogen. Dieser Abzug kann unterbleiben, wenn diese R\u00fccklage 20 % des eingezahlten Grundkapitals und des Partizipationskapitals erreicht; er wird wieder aufgenommen, wenn der Fonds unter diese Grenze f\u00e4llt.<\/p>\n<p>2. Auf die Aktien wird dann eine Dividende von bis zu 5 % des Bilanzgewinns ausgesch\u00fcttet.<\/p>\n<p>3. Von einem etwaigen \u00dcberschuss werden die erforderlichen Betr\u00e4ge entnommen:<\/p>\n<p>a) zus\u00e4tzliche Zuweisungen an die allgemeine Reserve in \u00dcbereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 671 Abs. 2 OR.<\/p>\n<p>b) die Sonderr\u00fccklagen in dem von der Generalversammlung frei bestimmten Umfang zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>c) dem Verwaltungsrat eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 10 % des \u00dcberschusses nach Aussch\u00fcttung der ersten Dividende auf die Aktien gem\u00e4ss Absatz 2 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>4. Der Restbetrag steht der Generalversammlung zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Generalversammlung hat die Entscheidungshoheit \u00fcber die Bildung von Sonderr\u00fccklagen, die zu ihrer freien Verf\u00fcgung stehen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3>Artikel 26: Dividenden<\/h3>\n<p>Die Dividende wird jedes Jahr unmittelbar nach der Genehmigung des Jahresabschlusses f\u00fcr das vorangegangene Gesch\u00e4ftsjahr durch die Generalversammlung ausgezahlt.<\/p>\n<p>Dividenden, die nicht innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem F\u00e4lligkeitsdatum eingefordert werden, verfallen der Gesellschaft.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3>Artikel 26: Dividenden<\/h3>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3><a name=\"_Toc130327707\"><\/a>VI.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Aufl\u00f6sung, Liquidation, Rechtsstreitigkeiten<\/h3>\n<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3><a name=\"_Toc136192703\"><\/a>VI.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Aufl\u00f6sung, Liquidation, Rechtsstreitigkeiten<\/h3>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3>Artikel 27: Aufl\u00f6sung und Liquidation<\/h3>\n<p>Die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft, mit oder ohne Liquidation, kann nur durch einen Beschluss der Generalversammlung erfolgen, der mit einer Zweidrittelmehrheit der das Grundkapital bildenden Anteile gefasst wird.<\/p>\n<p>Im Falle der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft, egal zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund, wird die Liquidation vom Verwaltungsrat durchgef\u00fchrt, es sei denn, die Generalversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3>Artikel 27: Aufl\u00f6sung und Liquidation<\/h3>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3>Artikel 28: Kapitalverlust und \u00dcberschuldung<\/h3>\n<p>Ergibt die letzte Jahresbilanz, dass die H\u00e4lfte des Aktienkapitals, des Partizipationskapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen, um Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3>Artikel 28: <u>Zahlungsunf\u00e4higkeit und<\/u> Kapitalverlust <span style=\"text-decoration: line-through;\">und \u00dcberschuldung<\/span><\/h3>\n<p><u>Droht der Gesellschaft Zahlungsunf\u00e4higkeit oder <\/u>zeigt <u>die<\/u> letzte Jahresbilanz, dass die H\u00e4lfte des Aktienkapitals, des Partizipationskapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet<span style=\"text-decoration: line-through;\">,<\/span><u> gegebenenfalls weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft zu ergreifen und<\/u> eine Generalversammlung einzuberufen, um Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen<u>, sofern diese in die Zust\u00e4ndigkeit der Generalversammlung<\/u><u> fallen.<\/u><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3>Artikel 29: Erl\u00f6s aus der Aufl\u00f6sung<\/h3>\n<p>Im Falle der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft wird der Nettoerl\u00f6s des Gesellschaftsverm\u00f6gens nach Begleichung der Belastungen und Forderungen Dritter der Generalversammlung zur Verf\u00fcgung gestellt, die ihn unter den Aktion\u00e4ren im Verh\u00e4ltnis zum Nennwert der Aktien und den geleisteten Zahlungen verteilt.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3>Artikel 29: Erl\u00f6s aus der Aufl\u00f6sung<\/h3>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3>Artikel 30: Rechtsstreitigkeiten<\/h3>\n<p>F\u00fcr alle Streitigkeiten, die w\u00e4hrend des Bestehens der Gesellschaft oder w\u00e4hrend ihrer Liquidation zwischen den Aktion\u00e4ren, der Gesellschaft, den Mitgliedern des Verwaltungsrats oder den Revisoren entstehen, sind die Gerichte am Sitz der Gesellschaft zust\u00e4ndig, an dem die Gesellschaft ihren Wohnsitz gew\u00e4hlt hat.<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3>Artikel 30: Rechtsstreitigkeiten<\/h3>\n<p>[Artikel nicht ge\u00e4ndert]<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"298\">\n<h3>Artikel 31: Bekanntmachung und Ver\u00f6ffentlichung<\/h3>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung erfolgt im Schweizerischen Handelsamtsblatt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/td>\n<td width=\"28\"><\/td>\n<td width=\"304\">\n<h3>Artikel 31: Bekanntmachung und Ver\u00f6ffentlichung<\/h3>\n<p><span style=\"text-decoration: line-through;\">Die Ver\u00f6ffentlichung erfolgt im Schweizerischen Handelsamtsblatt.<\/span><\/p>\n<p><u>Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktion\u00e4re oder Teilnehmer und andere Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt ver\u00f6ffentlicht. Das Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat kann andere Publikationsorgane bestimmen.<\/u><\/p>\n<p><u>Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktion\u00e4re oder Teilnehmer und andere Bekanntmachungen k\u00f6nnen stattdessen oder zus\u00e4tzlich (i) per Brief an die im Aktienbuch eingetragenen Adressen per Post, (ii) per E-Mail oder (iii) in jeder anderen Form, die der Verwaltungsrat f\u00fcr angemessen h\u00e4lt, versandt werden<\/u><u>.<\/u><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00dcber Leclanch\u00e9 <\/strong><\/p>\n<p>Leclanch\u00e9 ist ein weltweit f\u00fchrender Anbieter von kohlenstoffarmen Energiespeicherl\u00f6sungen auf Basis der Lithium-Ionen-Zellentechnologie. Leclanch\u00e9 wurde 1909 in Yverdon-les-Bains, Schweiz, gegr\u00fcndet. Die Geschichte und das Erbe von Leclanch\u00e9 sind in der Innovation von Batterien und Energiespeichern verwurzelt. Die schweizerische Kultur der Pr\u00e4zision und Qualit\u00e4t sowie die Produktionsst\u00e4tten in Deutschland machen Leclanch\u00e9 zum bevorzugten Partner f\u00fcr Unternehmen, die nach der besten Batterieleistung suchen und Pionierarbeit f\u00fcr positive Ver\u00e4nderungen in der Art und Weise leisten, wie Energie weltweit erzeugt, verteilt und verbraucht wird. Leclanch\u00e9 ist in drei Gesch\u00e4ftsbereiche gegliedert: Energiespeicherl\u00f6sungen, E-Mobility-L\u00f6sungen und Spezialbatteriesysteme. Das Unternehmen besch\u00e4ftigt derzeit \u00fcber 350 Mitarbeiter und verf\u00fcgt \u00fcber Repr\u00e4sentanzen in acht L\u00e4ndern weltweit. Leclanch\u00e9 ist an der Schweizer B\u00f6rse notiert (SIX: LECN). SIX Swiss Exchange : ticker symbol LECN | ISIN CH 011 030 311 9<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Haftungsausschluss <\/strong><\/p>\n<p>Diese Pressemitteilung enth\u00e4lt bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen \u00fcber die Aktivit\u00e4ten von Leclanch\u00e9, die durch Begriffe wie \u201estrategisch\u201c, \u201evorgeschlagen\u201c, \u201eeingef\u00fchrt\u201c, \u201ewird\u201c, \u201egeplant\u201c, \u201eerwartet\u201c, \u201eVerpflichtung\u201c, \u201eerwarten\u201c, \u201eprognostizieren\u201c, \u201eetabliert\u201c, \u201evorbereiten\u201c, \u201eplanen\u201c, \u201esch\u00e4tzen\u201c, \u201eZiele\u201c, \u201ew\u00fcrden\u201c, \u201epotenziell\u201c und \u201eerwarten\u201c gekennzeichnet sein k\u00f6nnen, \u201eSch\u00e4tzung\u201c, \u201eAngebot\u201c oder \u00e4hnliche Ausdr\u00fccke oder durch ausdr\u00fcckliche oder implizite Diskussionen \u00fcber den Hochlauf der Produktionskapazit\u00e4ten von Leclanch\u00e9, m\u00f6gliche Anwendungen bestehender Produkte oder potenzielle zuk\u00fcnftige Einnahmen aus solchen Produkten oder potenzielle zuk\u00fcnftige Verk\u00e4ufe oder Gewinne von Leclanch\u00e9 oder einer seiner Gesch\u00e4ftseinheiten. Sie sollten sich nicht zu sehr auf diese Aussagen verlassen. Diese zukunftsgerichteten Aussagen spiegeln die aktuellen Ansichten von Leclanch\u00e9 \u00fcber zuk\u00fcnftige Ereignisse wider und beinhalten bekannte und unbekannte Risiken, Unsicherheiten und andere Faktoren, die dazu f\u00fchrenk\u00f6nnen, dass die tats\u00e4chlichen Ergebnisse wesentlich von den zuk\u00fcnftigen Ergebnissen, Leistungen oder Errungenschaften abweichen, die in diesen Aussagen ausdr\u00fccklich oder implizit zum Ausdruck kommen. Es gibt keine Garantie daf\u00fcr, dass die Produkte von Leclanch\u00e9 ein bestimmtes Umsatzniveau erreichen. Es gibt auch keine Garantie daf\u00fcr, dass Leclanch\u00e9 oder eine seiner Gesch\u00e4ftseinheiten bestimmte finanzielle Ergebnisse erzielen wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kontakte<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Medien Schweiz \/ Europa:<\/strong><\/p>\n<p>Thierry Meyer<\/p>\n<p>T: +41 (0) 79\u00a0785 35 81<\/p>\n<p>E-Mail: <a href=\"mailto:tme@dynamicsgroup.ch\">tme@dynamicsgroup.ch<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Medien Nordamerika:<\/strong><\/p>\n<p>Henry Feintuch \/ Ashley Blas<\/p>\n<p>T: +1-646-753-5710 \/ +1-646-753-5713<\/p>\n<p>E-Mail: <a href=\"mailto:leclanche@feintuchpr.com\">leclanche@feintuchpr.com<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Medien Deutschland:<\/strong><\/p>\n<p>Christoph Miller<\/p>\n<p>T: +49 (0) 711 947 670<\/p>\n<p>E-Mail: <a href=\"mailto:leclanche@sympra.de\">leclanche@sympra.de<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Investor-Kontakt:<\/strong><\/p>\n<p>Pierre Blanc \/ Pasquale Foglia<\/p>\n<p>T: +41 (0) 24 424 65 00<\/p>\n<p>E-Mail: <a href=\"mailto:invest.leclanche@leclanche.com\">invest.leclanche@leclanche.com<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 SEF-Lux bezieht sich auf: Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF &#8211; Renewable Energy (RE) (einschliesslich des ehemaligen Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF &#8211; E Money Strategies (EMS) und des ehemaligen Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF &#8211; Multi Asset Strategy), Golden Partner Private Equity FOF, AM Investment S.C.A. SICAV &#8211; FIS &#8211; R&amp;D Sub-Fund, AM Investment S.C.A. SICAV &#8211; FIS &#8211; Liquid Assets Sub-Fund, AM Investment S.C.A. SICAV &#8211; FIS &#8211; Illiquid Assets Sub-Fund gemeinsam und in ihrer Gesamtheit der Hauptaktion\u00e4r von LECLANCHE SA, im Folgenden als &#8222;SEF-Lux&#8220; bezeichnet. Pure Capital S.A. ist wirtschaftlich Berechtigter gem\u00e4ss der Meldeplattform der Offenlegungsstelle der SIX Exchange Regulation AG &#8211; Datum der Ver\u00f6ffentlichung der letzten Meldung: 10. Januar 2023.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Conversion Agreement 2022 bezieht sich auf den Conversion Agreement vom 26. Oktober 2022 zwischen LECLANCHE SA, AM Investment S.C.A. SICAV &#8211; FIS &#8211; R&amp;D Sub-Fund, AM Investment S.C.A SICAV &#8211; FIS &#8211; Liquid Assets Sub-Fund, AM Investment S.C.A SICAV &#8211; FIS &#8211; Illiquid Assets Sub-Fund, Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF &#8211; Renewable Energy (RE) (einschliesslich des fr\u00fcheren Strategic Equity Fund SCA SICAV RAIF &#8211; E Money Strategies (EMS)), Golden Partner Holding Co. S.\u00e0.r.l. und Golden Partner SA, die die Grundlage f\u00fcr die von den Aktion\u00e4ren auf der ordentlichen Generalversammlung 2022 genehmigte Umwandlung von Schulden in Eigenkapital bildeten.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die im Zusammenhang mit der Debt-to-Equity Conversion umzuwandelnden Schulden werden zu 85% des volumengewichteten Durchschnittspreises (VWAP) umgewandelt, der in den 60 Tagen vor dem 30. April 2023 f\u00fcr den AM St. Kitts Construction Loan berechnet wurde.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die im Rahmen der Debt-to-Equity Conversion umzuwandelnden Schulden werden zu 75 % des volumengewichteten Durchschnittspreises (VWAP) umgewandelt, der in den 60 Tagen vor dem 30. April 2023 f\u00fcr alle Schulden (mit Ausnahme des AM St. Kitts Construction Loan) berechnet wurde.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In diesem Betrag sind die obligatorischen Sozialabgaben nicht enthalten, die auf etwa 0,00 CHF gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In diesem Betrag sind die obligatorischen Sozialabgaben nicht enthalten, die auf etwa 246.000,00 CHF gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ad hoc-Mitteilung gem\u00e4\u00df Art. 53 KR \u00a0 Die Leclanch\u00e9 SA beruft ihre ordentliche Generalversammlung f\u00fcr den 26. Juni 2023 ein. Der Verwaltungsrat schl\u00e4gt die Umwandlung von Schulden in H\u00f6he von 66,7 Millionen CHF gegen\u00fcber SEF-Lux, Golden Partner Holding Co. 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