1.1 Ein Vertrag („Vertrag“) zwischen LECLANCHÉ SA („Leclanché“) und seinem Kunden („Kunde“; zusammen mit Leclanché die „Vertragsparteien“) über den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen kommt zustande, wenn Leclanché eine Auftragsbestätigung ausstellt.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede Lieferung von Waren und alle Leistungen von Leclanché. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von Leclanché ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.
1.3 Ist oder wird eine Bestimmung bzw. Teilbestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, rechtswidrigen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Ist ein solches Ersetzen nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung als gestrichen. Die Ersetzung oder Streichung einer Bestimmung gemäß dieser Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.1 Leclanché gibt alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen in seiner Auftragsbestätigung an. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Zusatzleistungen oder -Waren, die nicht ausdrücklich in dieser Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Leclanché kann, sofern verfügbar, verbesserte Waren zum gleichen Preis anbieten.
3.1 Die Lieferfrist beginnt in dem Moment, in dem der Kunde die Auftragsbestätigung erhält. Technische Einzelheiten sind zwischen den Vertragsparteien vor Erteilung der Auftragsbestätigung zu klären.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, Leclanché ausreichend frühzeitig vor dem geplanten Liefertermin über die am Bestimmungsort geltenden Regeln, Vorschriften und Bestimmungen und sonstige Bedingungen zu informieren, die Auswirkungen auf die Lieferung/Leistung oder den Gebrauch der Ware haben können. Der Kunde informiert Leclanché, ebenfalls mit ausreichendem Vorlauf, über die am Bestimmungsort geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften. Der Kunde trägt die Kosten für besondere Kennzeichnungen, Verpackungen, Anpassungen der Ware o.ä., die aufgrund der am Bestimmungsort und Lieferort geltenden Vorschriften, Regelungen, Bestimmungen oder Bedingungen erforderlich sind.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, vor dem Datum, an dem die Leistungen beginnen oder die Waren geliefert werden sollen, alle benötigten Lizenzen, Zulassungen, behördlichen Genehmigungen, Zustimmungen und dergleichen einzuholen und aufrechtzuerhalten, die für die Waren und/oder Leistungen erforderlich sein können.
3.4 Die Lieferung erfolgt an dem Ort und auf die Art und Weise, die in der Auftragsbestätigung angegeben sind. Die Lieferung ist mit dem Eintreffen der Ware am Lieferort abgeschlossen. Es ist die Pflicht des Kunden, seine Räumlichkeiten für die Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen vorzubereiten. Nimmt der Kunde die Waren und/oder Dienstleistungen nicht ab, so trägt er die alleinige Verantwortung für alle daraus resultierenden Mehrkosten und/oder Schäden (z.B. zusätzliche Lager- oder Versandkosten) und wird Leclanché von solchen Kosten freistellen und schadlos halten.
3.5 Teillieferungen sind zulässig. Das Ausbleiben einer bestimmten Lieferung berührt die übrigen Lieferungen nicht und berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Angegebene Versand- oder Lieferfristen sind Schätzungen und werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben, aber nicht garantiert.
3.7 Leclanché hat das einseitige Recht, den Liefertermin nach eigenem Ermessen zu verlängern, ohne seine sonstigen Rechte oder Rechtsmittel einzuschränken, und zwar (i) wenn der Kunde die für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt; (ii) wenn der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen anfordert; (iii) wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält; (iv) wenn erforderliche Importlizenzen und/oder andere Genehmigungen nicht rechtzeitig bei Leclanché eingehen; (v) wenn der Kunde sonstige vertragliche Pflichten, einschließlich der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten, verletzt; (vi) wenn der Kunde gegen anwendbare gesetzliche Bestimmungen verstößt; (vii) im Falle höherer Gewalt im Sinne von Paragraph 16; (viii) wenn notwendige Rohstoffe oder Halb- oder Fertigfabrikate verspätet an Leclanché geliefert werden oder fehlerhaft sind; (ix) wenn wichtige Werkzeuge oder Maschinen ausfallen; (x) bei behördlichen Maßnahmen; oder (xi) bei jedem anderen Ereignis, das zu einer Verzögerung führt, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Leclanché liegt.
4.1 Wird Leclanché durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden an der Erfüllung einer seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Dienstleistungen oder Waren gehindert oder wird diese verzögert oder kommt der Kunde einer entsprechenden Verpflichtung nicht nach („Verzug des Kunden“):
(a) ist Leclanché ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe berechtigt, die Erbringung der Dienstleistungen oder die Lieferung der Waren auszusetzen, bis der Kunde den Verzug behebt, und kann sich auf den Kundenverzug berufen, um sich von der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu befreien, soweit der Kundenverzug die Erfüllung der Verpflichtungen von Leclanché verhindert oder verzögert;
(b) haftet Leclanché nicht für Kosten oder Verluste, die dem Kunden direkt oder indirekt dadurch entstehen, dass Leclanché eine seiner Verpflichtungen gemäß dieses Paragraphs 4 nicht oder verspätet erfüllt; und
(c) hat der Kunde Leclanché nach schriftlicher Aufforderung alle Kosten oder Verluste zu erstatten, die Leclanché direkt oder indirekt durch den Kundenverzug entstanden sind.
4.2 Darüber hinaus kann Leclanché, wenn der Kunde eine der nachfolgend aufgeführten Vertragsverletzungen begeht, den Vertrag oder einen anderen zwischen dem Kunden und Leclanché bestehenden Vertrag kündigen, ohne dass ihm hieraus eine Haftung erwächst, und alle ausstehenden Beträge für die an den Kunden gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen werden sofort fällig, wenn:
(a) der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages verstößt; oder
(b) der Kunde einen aufgrund des Vertrages fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt und mindestens 14 Tage nach einer entsprechenden Zahlungsaufforderung in Verzug bleibt; oder
(c) wenn der Kunde Vorauszahlungen nicht begleicht oder vereinbarte Sicherheiten nicht stellt.
5.1 Angaben in technischen Plänen und Broschüren sind für Leclanché nur bindend, wenn Leclanché diese Angaben ausdrücklich garantiert. Leclanché besitzt alle Rechte an solchen Angaben und Daten, einschließlich der technischen Pläne und Broschüren, die dem Kunden ausgehändigt werden. Der Kunde verpflichtet sich, die in diesen Plänen und Broschüren genannten Informationen und Daten nicht an Dritte weiterzugeben und bestätigt, diese Informationen und Daten nur zu dem mit Leclanché vereinbarten Zweck zu nutzen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in diesem Paragraph 5 genannten Verpflichtungen hat der Kunde an Leclanché eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des Kaufpreises der vertragsgegenständlichen Ware oder Dienstleistung, mindestens jedoch CHF 10.000,- pro Fall, zuzüglich des Leclanché entstehenden weiteren Schadens, zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages gilt nicht als Verzicht auf die oben genannten Verpflichtungen. Leclanché hat neben allen anderen Schadensersatzansprüchen das Recht, eine gerichtliche Anordnung zur spezifischen Erfüllung sowie einen angemessenen Unterlassungsanspruch oder eine andere angemessene gerichtliche Maßnahme zu erwirken, um eine solche Verletzung sofort zu stoppen].
6.1 Die Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken, EXW Produktionsstandort (Incoterms 2010), sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde. Die Mehrwertsteuer wird, sofern anwendbar, hinzugerechnet.
6.2 Der Kunde trägt alle weiteren Kosten, wie z.B. Liefer- und Transport-/Versandkosten, Versicherungskosten, Kosten für Export- oder Importlizenzen, Transitkosten, Recyclinggebühren, Gebühren für notwendige behördliche Genehmigungen und für erforderliche notarielle Beglaubigungen. Weiter trägt der Kunde alle Steuern, Abgaben, Zölle und sonstigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung von Leclanché anfallen oder erstattet sie Leclanché, wenn Leclanché solche Abgaben vorleistet.
6.3 Der Kunde ist für die Installation verantwortlich, sofern mit Leclanché nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist für den Betrieb der Ware verantwortlich.
6.4 Leclanché kann die Preise anpassen, wenn sich zwischen dem Angebot und der Annahme des Angebots die Produktionskosten ändern (z.B. Erhöhung der Löhne oder der Rohstoffpreise).
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen von Leclanché innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf das von Leclanché angegebene Konto und an den von Leclanché angegebenen Ort ohne Abzug von z.B. Skonto, Rabatt, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen zu zahlen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Rechnung in der gewünschten Währung per Banküberweisung zu bezahlen, und der Kunde trägt alle Gebühren, die durch eine solche Banküberweisung entstehen. Wenn die Parteien eine andere Zahlungsmethode vereinbaren, stimmt der Kunde zu, alle anwendbaren Steuern, Gebühren, Zinsen, Inkassokosten und alle anderen Kosten zu zahlen, die durch die alternative Zahlungsmethode verursacht werden.
7.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, auch wenn der Transport/Versand, die Lieferung, die Installation, der Betrieb oder die Leistungserbringung verzögert oder unmöglich wird, soweit Leclanché dies nicht allein zu vertreten hat.
7.3 Die volle Zahlung ist auch dann zu leisten, wenn Leclanché Nacharbeiten erbringen muss oder wenn die Lieferung nicht vollständig ist, aber nur unwesentliche Teile fehlen, die den Gebrauch der Ware nicht beeinträchtigen.
7.4 Der Kunde verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung von Leclanché Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro Monat zu zahlen. Es bedarf keiner Mahnung und Leclanché ist berechtigt, weitere Schäden geltend zu machen.
7.5 Wenn der Kunde Anzahlungsrechnungen nicht begleicht oder vereinbarte Sicherheiten nicht stellt, ist Leclanché berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
7.6 Ist der Kunde mit Zahlungen im Rückstand oder hat Leclanché Grund zu der Annahme, dass der Kunde seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird, kann Leclanché die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Leistungen einstellen.
8.1 Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Verpackung als Eigentum von Leclanché bezeichnet, so hat der Kunde sie auf eigene Kosten an den Abgangsort oder an einen anderweitig vereinbarten Ort zurückzusenden.
8.2 Versand, Transport und Versicherung gehen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden und werden von Leclanché organisiert, sofern nichts anderes vereinbart ist. Besondere Wünsche in Bezug auf Versand, Transport und Versicherung sind Leclanché ausreichend frühzeitig mitzuteilen und etwaige Verzögerungen oder sonstige Beeinträchtigungen gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Beanstandungen, die den Versand oder den Transport betreffen, sind dem Frachtführer und Leclanché unverzüglich nach Erhalt der Ware oder der Frachtpapiere zu melden.
9.1 Mit der Bereitstellung der Ware durch Leclanché für den Kunden geht jede Gefahr für die Ware auf den Kunden über.
9.2 Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn Leclanché die vollständige Zahlung erhalten hat und alle Forderungen von Leclanché aus dem Vertrag vollständig beglichen sind. Leclanché kann den Eigentumsvorbehalt eintragen lassen.
9.3 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden im Voraus an Leclanché abgetreten. Leclanché nimmt die Abtretung hiermit an.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Eigentum von Leclanché zu schützen und die Eigentumsrechte von Leclanché zu wahren.
9.5 Im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahme der Ware hat der Kunde auf das Eigentum von Leclanché hinzuweisen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist Leclanché unverzüglich zu benachrichtigen.
10.1 Leclanché testet seine Waren nach den gängigen Industriestandards. Weitere Prüfungen nach Kundenwunsch sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden gesondert zu bezahlen.
10.2 Der Kunde muss die Ware innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung prüfen und Leclanché etwaige Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen, wobei Art und Umfang der erhobenen Mängel genau zu beschreiben sind. Unterlässt der Kunde dies, so gilt die Ware als angenommen.
10.3 Leclanché haftet nicht für Mängel, die dem Kunden zum Zeitpunkt des Kaufs bekannt sind.
10.4 Leclanché hat das Recht, bestehende und rechtzeitig angezeigte Mängel zu beheben. Nach der Beseitigung eines Mangels können sowohl der Kunde als auch Leclanché eine Abnahme der Reparatur verlangen. Die Reparatur gilt als abgenommen, (i) wenn die Abnahme aus Gründen, die Leclanché nicht zu vertreten hat, nicht zum vorgesehenen Termin erfolgt ist; (ii) wenn der Kunde die Abnahme grundlos verweigert; (iii) wenn der Kunde die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls grundlos verweigert; oder (iv) sobald der Kunde die Waren oder Dienstleistungen von Leclanché nutzt.
10.5 Die Rechte des Kunden bezüglich später auftretender Mängel richten sich ausschließlich nach Paragraph 11 (Gewährleistung).
11.1 Der Kunde sichert zu, die bei Leclanché bestellten Waren und/oder Dienstleistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck zu verwenden und sichert ferner zu, jederzeit alle für den Kunden und seine Erfüllungsgehilfen geltenden Gesetze einzuhalten. Der Kunde sichert insbesondere zu, alle anwendbaren Gesetze zur Bekämpfung von Korruption, zur doppelten Verwendung von Produkten, zu Exportbeschränkungen und Sanktionsgesetzen und -vorschriften, zu Ausfuhr-, Einfuhr- und Zollbestimmungen sowie zu REACH und ähnlichen Vorschriften einzuhalten.
11.2 Der Vertrag unterliegt den geltenden Exportkontroll- und Sanktionsgesetzen und ist nur in dem Maß gültig, wie dies nach diesen Gesetzen zulässig ist. Zu den anwendbaren Gesetzen gehören unter anderem bestimmte Regeln und Richtlinien, die von den Behörden der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union oder denen des Landes, dessen Gesetze den Vertrag regeln oder in dem der Vertrag ausgeführt wird, erlassen wurden und die den Export, Reexport, Service, Support und andere Aktivitäten mit bestimmten Ländern streng regeln. Der Kunde wird solche Handelskontrollgesetze jederzeit einhalten.
12.1 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate und beginnt mit der Versand- bzw. Transportbereitschaft der Ware. Übernimmt Leclanché die Montage (Kauf mit Montageverpflichtung), beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Fertigstellung der Montage. Bei Werkverträgen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der Werks- oder Dienstleistung. 12.2 Verzögert sich der Beginn der Gewährleistungsfrist aus Gründen, die Leclanché nicht zu vertreten hat, so beginnt die Gewährleistungsfrist spätestens 3 Monate nach Versand- bzw. Transportbereitschaft oder Mitteilung der Fertigstellung der Installation.
13.1 Jegliche Gewährleistung erlischt sofort, wenn die betreffende Ware von unbefugter Seite verändert oder umgebaut wurde oder wenn der Kunde im Falle eines Mangels nicht die geeigneten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung trifft oder Leclanché keine Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.2 Leclanché verpflichtet sich, auf schriftliche Mitteilung des Kunden hin, Teile der Ware, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Konstruktion schadhaft oder mangelhaft geworden sind, nach eigenem Ermessen zu ersetzen oder zu reparieren.
13.3 Kann die Reparatur nicht im Werk von Leclanché durchgeführt werden, trägt der Kunde die anfallenden Kosten, soweit sie die üblichen Kosten für Transport/Versand, Personal, Reise und Unterkunft sowie die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau der defekten Teile übersteigen.
13.4 Es werden nur solche Eigenschaften zugesichert, die in der Auftragsbestätigung als zugesichert erklärt werden. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so ist die Gewährleistung erfüllt, wenn die jeweiligen Eigenschaften zum Zeitpunkt der Abnahme nachweislich vorhanden sind.
13.5 Die Haftung von Leclanché ist in jedem Fall auf den Wert der Ware/Leistung beschränkt.
13.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht auf schlechtem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung seitens Leclanché beruhen, sondern z.B. auf natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen oder elektrolytischen Einflüssen, nicht von Leclanché ausgeführten Arbeiten und Installationen sowie auf anderen Ursachen, die Leclanché nicht zu vertreten hat.
13.7 Leclanché ist berechtigt, für die Herstellung der Waren und / oder die Erbringung der Dienstleistungen Subunternehmer einzusetzen. Leclanché sichert eine sorgfältige Auswahl solcher Subunternehmer zu. Leclanché übernimmt keine Gewährleistung und keine Haftung für Lieferungen und Leistungen von Subunternehmern, die auf Wunsch des Kunden eingesetzt wurden.
13.8 Die Rechte des Bestellers wegen schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder Montage sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften richten sich ausschließlich nach Paragraph 11 (Gewährleistung).
13.9 Die Haftung von Leclanché für fehlerhafte Beratung oder für die Verletzung von vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
14.1 Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse hat Leclanché das Recht, den Vertrag zu ändern oder zu kündigen. Beabsichtigt Leclanché, den Vertrag zu kündigen, wird es den Kunden informieren, sobald es von dem jeweiligen Ereignis Kenntnis hat. Im Falle der Kündigung ist Leclanché für bereits gelieferte Waren und erbrachte Leistungen zu entschädigen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen einer Vertragsänderung oder wegen eines Rücktritts von Leclanché vom Vertrag sind ausgeschlossen.
15.1 Wenn Leclanché vernünftigerweise davon ausgeht, dass beim Kunden eines der in Paragraph 15.2 genannten Ereignisse eingetreten ist oder einzutreten droht, und den Kunden hiervon unterrichtet, kann Leclanché alle weiteren Lieferungen von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen Leclanché und dem Kunden stornieren oder aussetzen, ohne dass dem Kunden gegenüber eine Haftung entsteht. Leclanché ist das Recht einzuräumen, Einsicht in die Bücher des Kunden zu nehmen, damit sich Leclanché ein Bild davon machen kann, ob einer der in Paragraph 15.2 genannten Fälle unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist.
15.2 Für die Zwecke von Paragraph 15 gelten als relevante Ereignisse:
(a) wenn der Kunde seine Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt oder einzustellen droht oder die Zahlung seiner Schulden einstellt oder einzustellen droht oder unfähig ist, seine Schulden zu zahlen; oder
(b) wenn die Abwicklung, Auflösung oder Reorganisation des Kunden eingeleitet wird, ausgenommen zum alleinigen Zweck einer Fusion oder der solventen Rekonstruktion des Kunden; oder
(c) wenn ein Insolvenzverwalter, Verwalter oder Zwangsverwalter oder ein ähnlicher Amtsträger über den Kunden bestellt wird.
15.3 Das unter Paragraph 15.1 genannte Recht auf Stornierung oder Aussetzung schränkt keine anderen Rechte oder Rechtsmittel ein, die Leclanché zur Verfügung stehen.
16.1 Leclanché haftet nicht für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, soweit ein solches Versäumnis oder eine solche Verzögerung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Ein Ereignis höherer Gewalt ist jedes Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Leclanché liegt, das seiner Natur nach nicht vorhersehbar war oder, wenn es vorhersehbar war, unvermeidbar war, einschließlich, aber nicht beschränkt auf erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Ausfall von Energiequellen oder des Transport-/Schifffahrtsnetzes, Unfälle, Epidemien, Mobilmachung, Aufruhr, Terrorismus und bewaffnete Konflikte.
17.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. In jedem Fall sind die Schadensersatzansprüche des Kunden auf die durch den Mangel verursachte Wertminderung der mangelhaften Ware beschränkt. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn oder sonstige unmittelbare oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Leclanché. Jegliche Haftung von Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der beschränkten Haftung gegenüber Subunternehmern, wie und in dem Umfang, der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist. Wird eine Ware durch einen Unbefugten verändert oder umgebaut, ist jegliche Haftung von Leclanché ausgeschlossen.
18.1 Der Kunde verpflichtet sich, den Benutzer der Ware zur Vermeidung von Personen- und/oder Sach- und/oder Umweltschäden über Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Vorgaben von Leclanché zu anzuweisen. Wird Leclanché für Personen- oder Sachschäden Dritter haftbar gemacht, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, ist der Kunde verpflichtet, Leclanché von diesen Ansprüchen freizustellen.
19.1 Für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Leclanché sind ausschließlich die Gerichte des Kantons Zürich zuständig, Gerichtsstand ist Zürich 1. Leclanché hat das Recht, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Anwendbares Recht ist das materielle Schweizer Recht. Die schweizerischen Kollisionsnormen (PILA) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) sind ausgeschlossen.
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